(openPR) Düsseldorf, 20. Oktober 2026. Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Re-Factoring-Modells entschieden und die Kürzung des Vorsteuerabzugs eines Factoring-Unternehmens für das Jahr 2015 bestätigt. Das Urteil vom 27. Juni 2025 ist nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 47/25 anhängig ist.
Streit um Forderungskauf und Forderungseinzug
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine GmbH, die Forderungen ihrer Unternehmerkunden ankaufte, den Einzug übernahm und das Ausfallrisiko trug. Diese Leistungen behandelte sie als steuerpflichtige Factoring-Umsätze und machte den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen vollständig geltend. Zur Refinanzierung übertrug sie bestimmte nicht notleidende Forderungen an eine niederländische Schwestergesellschaft.
Die niederländische Gesellschaft zahlte den Kaufpreis abzüglich eines Diskonts und übernahm das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen Schuldner. Die Abtretung wurde gegenüber den Schuldnern nicht offengelegt. Zugleich bestand ein Servicevertrag, nach dem Aufgaben rund um Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen und Zahlungseingänge wieder bei der deutschen Klägerin lagen.
Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die zuvor übertragenen Forderungen zum Zweck des Einzugs an die Klägerin zurückabgetreten. Damit konnte sie die Forderungen im eigenen Namen geltend machen. Das Finanzgericht stellte deshalb nicht allein auf die Vertragsbezeichnungen ab, sondern auf die tatsächliche Durchführung der Vereinbarungen.
Gericht verneint steuerpflichtige Factoringleistung
Die Klägerin vertrat die Auffassung, sie habe von der niederländischen Schwestergesellschaft steuerpflichtige Factoringleistungen bezogen. Sie berief sich dabei unter anderem auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Factoring, insbesondere auf die Entscheidung MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring vom 26. Juni 2003, C-305/01. Nach ihrer Sichtweise sollten Refinanzierung und Risikoübernahme den wirtschaftlichen Schwerpunkt bilden.
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Nach Ansicht des Senats reicht die Übernahme des Ausfallrisikos nicht aus, um eine steuerpflichtige Factoringleistung des Zweit-Factors anzunehmen. Entscheidend sei, ob der Erwerber der Forderungen den bisherigen Forderungsinhaber tatsächlich vom Forderungseinzug entlaste.
Da der Einzug wirtschaftlich weiterhin bei der Klägerin verblieb, ordnete das Gericht den Vorgang als Umsatz im Geschäft mit Forderungen ein. Solche Umsätze sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG beziehungsweise Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich steuerfrei; ausgenommen ist die Einziehung von Forderungen. Diese Rückausnahme sah das Gericht hier nicht als erfüllt an.
- Forderungskauf: Die niederländische Gesellschaft erwarb ausgewählte Forderungen und übernahm das Ausfallrisiko.
- Einzug: Die praktische Durchführung des Forderungseinzugs blieb bei der deutschen Klägerin.
- Umsatzsteuer: Das Gericht bestätigte eine teilweise Kürzung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG.
- Verfahrensstand: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig; das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.
Folgen für Factoring-Strukturen und Unternehmen
Die Entscheidung zeigt, dass Re-Factoring-Modelle umsatzsteuerlich sorgfältig anhand ihrer tatsächlichen Umsetzung zu beurteilen sind. Vertragsklauseln, die eine Zuständigkeit des Forderungserwerbers vorsehen, können an Bedeutung verlieren, wenn der Einzug tatsächlich wieder beim Verkäufer liegt. Für betroffene Unternehmen kann dies Auswirkungen auf Vorsteuerquoten und die Dokumentation interner Leistungsbeziehungen haben.
Das Finanzgericht bestätigte auch den von der Finanzverwaltung verwendeten Aufteilungsmaßstab. Maßgeblich war das Verhältnis der an die niederländische Gesellschaft veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand der Forderungen, im Streitjahr 30 zu 70 v.H. Einen Margenschlüssel sowie die Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 43 Nr. 1 UStDV lehnte der Senat ab.
„Die Entscheidung macht deutlich, dass bei grenzüberschreitenden Re-Factoring-Strukturen nicht nur die Risikoübernahme, sondern auch die tatsächliche Organisation des Forderungseinzugs entscheidend sein kann“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Investoren sollten die umsatzsteuerlichen Folgen solcher Modelle frühzeitig in die Strukturierung und Vertragsprüfung einbeziehen.“
Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt die Rechtsfrage für vergleichbare Gestaltungen nicht abschließend geklärt. Unternehmen, die Forderungen konzernintern oder an Finanzierungsgesellschaften weiterübertragen, sollten insbesondere Leistungsort, Steuerbefreiungen, Vorsteueraufteilung und die praktische Durchführung des Forderungseinzugs nachvollziehbar dokumentieren. Dies gilt besonders, wenn Servicevereinbarungen den Forderungseinzug ganz oder teilweise an den ursprünglichen Factor zurückverlagern.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/fg-duesseldorf-zur-umsatzsteuer-im-re-factoring/

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