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JStG 2026: Bundesregierung nimmt Stellung

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 12. Oktober 2026. Die Bundesregierung hat ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vorgelegt. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen rücken damit vor allem geplante Änderungen bei Zinsen, Unternehmensübertragungen und Verlustregelungen in den Fokus.

Die Gegenäußerung datiert vom 30. September 2026 und ist Bestandteil der Bundestagsdrucksache 21/8283. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Der Bundesrat hatte den Entwurf zuvor am 25. September 2026 beraten und eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Der Bundestag befasste sich am 8. Oktober 2026 in erster Lesung mit dem Regierungsentwurf; anschließend sollte die Überweisung an den Finanzausschuss erfolgen.

Regierungsentwurf enthält zahlreiche steuerliche Änderungen

Dem Regierungsentwurf ging ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Mai 2026 voraus. Nach der Verbändeanhörung beschloss das Bundeskabinett den Entwurf am 12. August 2026. Inhaltlich betrifft das Jahressteuergesetz 2026 mehrere Bereiche des Steuerrechts, darunter steuerliche Zinsen, die Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken, die Quellensteuerentlastung nach § 50c EStG und das Lohnsteuerabzugsverfahren.

Ein zentraler Punkt ist die geplante Anhebung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2027. Der monatliche Satz soll von 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent steigen, was einer jährlichen Erhöhung von 1,8 Prozent auf 3,6 Prozent entspricht. Die Bundesregierung verweist zur Begründung auf das gestiegene Zinsniveau. Die Änderung soll sowohl Nachzahlungen zulasten der Steuerpflichtigen als auch Erstattungen zugunsten der Steuerpflichtigen betreffen.

Auch zur umsatzsteuerlichen Organschaft enthält der Entwurf Regelungen. Gegenüber dem Referentenentwurf wurde der geplante Start der neuen Vorgaben zu § 2c UStG-E vom 1. Januar 2029 auf den 1. Januar 2030 verschoben. Zudem sollen die Rechtsfolgen der Organschaft künftig nur eintreten, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

Zustimmung zu einzelnen Forderungen des Bundesrats

Die Bundesregierung unterstützt mehrere Vorschläge der Länder, insbesondere im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht. Beim steuerneutralen Anteilstausch nach § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG soll der Anwendungsbereich enger gefasst werden. Erfasst werden sollen künftig nur noch depotverwahrte Aktien im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG oder vergleichbare ausländische Aktien gegen entsprechende Aktien. Nach der Begründung soll dadurch bestimmten Gestaltungen die Grundlage entzogen werden.

Eine weitere Zustimmung betrifft Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerungsvorgängen. Vorgesehen ist eine gesetzliche Rückbeziehung auf den Veranlagungszeitraum der Veräußerung in § 16 Abs. 2 Satz 4 EStG-E und § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG-E. Hintergrund ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. September 2023, Az. IV R 9/21. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll die Neuregelung erstmals für Besteuerungstatbestände nach §§ 16 und 17 EStG gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 eintreten.

Im Körperschaftsteuerrecht soll § 8c KStG präzisiert werden. Ein neuer § 8c Abs. 1 Satz 9 KStG soll klarstellen, dass neben laufenden Verlusten und Verlustvorträgen insbesondere nach § 10d EStG auch weitere Verlustkategorien einbezogen werden. Genannt werden unter anderem Verluste nach § 2a EStG, § 15 Abs. 4 EStG, § 15a EStG und § 15b EStG sowie vergleichbare Verluste.

Prüfzusagen und offene Punkte im weiteren Verfahren

Nicht alle Vorschläge des Bundesrats sollen unmittelbar übernommen werden. Bei mehreren Punkten hat die Bundesregierung lediglich eine Prüfung angekündigt. Dazu zählen unter anderem:

  • eine mögliche Vereinfachung des § 15a EStG durch ein wirtschaftsjahrübergreifendes Kapitaleinlagemodell,
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG,
  • eine Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.200 Euro bei gleichzeitigem Wegfall der Pool-Abschreibung,
  • Regelungen zur steuerneutralen Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch,
  • Änderungen bei Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften.

Besonders hervorgehoben wird die ablehnende Haltung der Bundesregierung zur vom Bundesrat geforderten weiteren Erhöhung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes. Die Länder hatten eine Anhebung von 280 Prozent auf 300 Prozent ab dem 1. Januar 2027 angeregt. Die Bundesregierung hält die im Koalitionsvertrag vorgesehene Zielgröße von 280 Prozent nach der fachlichen Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen für ausreichend. Dabei verweist sie zugleich auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht.

„Unternehmen sollten den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen, weil einzelne Änderungen unmittelbare Auswirkungen auf Finanzierung, Transaktionen und steuerliche Strukturierungen haben können“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Für Investoren ist insbesondere relevant, ob die geplanten Regelungen zu Anteilstausch, Earn-Out-Zahlungen und Verlustnutzung in der vorgesehenen Form Gesetz werden.“

Für Betroffene empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung, welche geplanten Änderungen für bestehende oder beabsichtigte Strukturen Bedeutung haben können. Das gilt insbesondere bei Unternehmensverkäufen, Beteiligungswechseln, Grundstückstransaktionen und Finanzierungsentscheidungen mit möglichen Zinsfolgen. Da das parlamentarische Verfahren noch läuft, bleibt abzuwarten, welche Forderungen des Bundesrats der Bundestag letztlich aufgreift.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/jstg-2026-bundesregierung-aeussert-sich-zum-bundesrat/

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