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Weiteres Musterurteil zu eBay Rechtsschutz-Programm erwartet - Mehrfachabmahnungen statt Rechtsanmeldung?

25.04.200712:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Haftung von Betreibern von Online-Auktionen für Markenrechtsverletzungen kürzlich bestätigt (BGH, Urteil vom 19. 04. 2007 – I ZR 35/04). In diesem Fall hatte der Uhrenhersteller „ROLEX“ die Auktions-Plattform eBay auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der BGH hat erneut entschieden, dass ein solcher Anspruch besteht (Zuvor: Urteil vom 11. 03. 2004, Az. I ZR 304/01). Durch die BGH-Urteile werden Markeninhaber geschützt und erhalten einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Betreiber von Online-Auktionen zur Überwachung der Auktionen.



Am Landgericht (LG) Hamburg sind nun mehrere Verfahren anhängig, bei denen es um den Rechtsschutz der eBay-Verkäufer geht. Im Kern geht es um die Frage, ob bei Mehrfachabmahnungen über eine längerere Zeit die Kosten für die anwaltlichem Abmahnungen auch dann zu ersetzen sind, wenn der Abmahner seine Rechte nicht (auch) durch die Anmeldung bei dem Schutzrechtsprogramm von eBay wahrnimmt.

Sachverhalte am LG Hamburg

Am LG Hamburg sind derzeit gleich mehrere Verfahren in dieser Sache anhängig. In allen Fällen hat der Musiker einer früher bekannten Glam-Rock-Gruppe Markenrechte am Namen der Gruppe in 2004 gesichert. Seit 2005 ließ er dann auch eBay-Verkäufe illegaler CD-Titel durch einen Hamburger Anwalt abmahnen. Angeblich sollen deutlich über 50 illegale „Pressungen“ existieren. Einzelne Pressungen führten nachweislich zu mehreren Abmahnungen von Verkäufern. Mindestens ein Empfänger erhielt zwei Abmahnungen für unterschiedliche CDs durch denselben Musiker.
Die CDs wurden von ausländischen und inländischen Herstellern (diese selbst waren zum Teil auch abgemahnt bzw. verurteilt worden) in den Verkehr gebracht. Es lagen jedoch wohl die erforderlichen Lizenzen nicht vor bzw. waren unwirksam, so dass die Pressungen / CDs illegal waren.
Dies war für die abgemahnten eBay- Verkäufer nicht erkennbar, da die CDs mit EAN-Nummern vielfach aus dem regulären Handel stammen. Es werden auch weiter legale CDs der Gruppe verkauft, für die der Markenschutz gilt.
Soweit im Prozess bislang bekannt, waren die zahlreichen illegalen CDs / Pressungen nicht bei dem Rechtsschutzprogramm von eBay (VeRI-Programm) angemeldet worden. Dies obwohl der Verkauf über diese Plattform lange bekannt und Gegenstand von vorherigen Abmahnungen war.
Die anhängigen Verfahren sind alle durch Abmahnungen gegen Ende 2006 entstanden. Da jeweils die angeforderte Strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung in geänderter Form abgegeben wurde, geht es in den Verfahren vor dem LG Hamburg „nur noch“ um die Erstattung der Anwaltskosten (immerhin je ca. 750 bis 1.300 EURO; im Fall der Doppelabmahnung um insgesamt über 2.000 EURO).

Rechtsfragen des Verkäuferschutzes vor Mehrfachabmahnungen

Der Kostenerstattungsanspruch eines Abmahners besteht nur, wenn er durch die Abmahnung einen Prozess verhindert hat und verhindern wollte. Hierzu hat das OLG Düsseldorf schon 2001 (Urteil vom 20.01.2001, Az. 20 U 194/00) entschieden, dass eine Kostenerstattung bei Mehrfachabmahnungen auch in Markensachen dann nicht erfolgt, wenn die Rechtswahrung dem Mandanten durch einfache Musterschreiben möglich wäre. In den vorliegenden Fällen wäre ein effektiver Rechtsschutz des Musikers gegen Verkäufe über eBay wirksam und leicht möglich, würden die Markenrechte und die illegalen CDs - zumindest auch - an eBay für das Programm der Verifizierten Rechteinhaber (VeRI) mitgeteilt.
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist aber offensichtlich und trotz der zahlreichen Abmahnwellen in Vergessenheit geraten. Auch in der Diskussion um die Begrenzung der Abmahnungen durch die Urheberrechtsreform sind die von dem OLG angestellten, zutreffenden Überlegungen – soweit ersichtlich - nicht aufgegriffen worden. Vielfach wird bei den erstinstanzlich befassten Gerichten übersehen, dass es sich bei der Kostenerstattung um einen Leistungsanspruch und nicht um einen Unterlassungsanspruch handelt. Viele in der Praxis zitierte Urteile sind daher rechtlich angreifbar.

Der BGH hat nun am 12.12.2006 (Az. VI ZR 175/05) die Auffassung bestätigt, dass Abmahnende nicht jegliche Kosten ersetzt verlangen können. Der Abmahnende selbst muss vielmehr darlegen und beweisen, dass auch die Abmahnungskosten erforderlich und der Höhe nach angemessen waren. Dies kann als eine Bestätigung des Urteils des OLG Düsseldorf gewertet werden.

Im Ergebnis wird daher der Abmahnende nicht verpflichtet seine Rechte bei VeRI anzumelden. Tut er dies aber nach mehreren Abmahnungen und einem längeren Zeitraum nicht, kann er wegen der dann noch erfolgenden Abmahnung keine Kostenerstattung mehr verlangen. Eine solche Rechtsposition wird juristisch als Obligation bezeichnet. Für die am LG Hamburg anhängigen Verfahren ist daher durch das Gericht zu entscheiden, ob die oben genannte Sachlage eine Obligation darstellt.

Mehrfach- und Serienabmahnung

Es geht weiter um die Fragen, ob eine Mehrfach- oder Serienabmahnung vorliegt und ob der Abmahnende die Anzahl der Abmahnungen offen legen muss. Es sind zahlreiche Fälle von Abmahnungen nachgewiesen und der Abmahnende selbst hat eine Vielzahl von "Pressungen" behauptet. Die Offenlegung erscheint deshalb angemessen, da dem Abmahnenden schon wegen einer einzigen „illegalen CD“ ein Auskunftsanspruch zusteht. Insoweit wäre es ein Gebot der prozessualen Waffengleichheit den Abgemahnten zumindest dann einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn eine größere Zahl von Abmahnungen unstreitig ist.

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