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Leihmutterschaft: Müssen wir Familie neu denken?

30.07.202612:43 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) F: In Deutschland ist Leihmutterschaft verboten. Mutter eines Kindes ist immer und einzig die Frau, die das Kind geboren hat. Muss das so sein?

A: Der Blick auf ausländische Privatrechte zeigt, dass die mit dem deutschen Leihmutterschaftsverbot durchgesetzte Norm von der Geburtsmutter als der einzigen, wahren und richtigen Mutter, nur eine von vielen möglichen Rechtsvorstellungen ist, die in einer bestimmten Gesellschaft zu einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit hat. Dahinter stehen Rollenbilder, religiöse Vorstellungen sowie Annahmen über die Bedeutung von Schwangerschaft und Geburt als Prädikatoren für eine spätere Eltern-Kind-Beziehung. Hier ist in Rechnung zu stellen, dass wir Schwangerschaft und Geburt zugunsten anderer Faktoren überbewerten. Das deutsche Recht kann aber nur solange am Dogma der Geburtsmutter festhalten, wie es gelingt, dieses Dogma nicht nur traditional, sondern rational zu begründen. So lässt sich die Debatte um die Leihmutterschaft als typische Traditionskrise verstehen.

F: Obwohl es in Deutschland verboten ist, eine Leihmutterschaft durchzuführen, wird die Elternschaft für ein im Ausland von einer Leihmutter geborenes Kind heute von deutschen Behörden und Gerichten regelmäßig anerkannt. Welche Rolle spielt dabei die inländische Adoption?

A: Viele Wunscheltern suchen den Weg in Rechtsordnungen, in denen sie schon vor Ort durch ein Gericht zu Eltern erklärt werden. Dies ist insbesondere in Kalifornien der Fall. Dann geht es in Deutschland nur noch darum, die im Ausland bereits begründete Abstammung „anzuerkennen“. Wenn dieser Weg versperrt ist, weil keine anerkennungsfähige Gerichtsentscheidung vorliegt, sind die Wunscheltern darauf verwiesen, das Kind in Deutschland zu adoptieren. Leihmutterschaftsfälle werden so zu Adoptionsfällen. Das hat wegen der langen Verfahrensdauer nicht nur schwer erträgliche praktische Konsequenzen, sondern bedeutet auch eine systematische Zweckentfremdung der Adoption. Hier übernimmt die Adoption Funktionen des Abstammungsrechts. Denn die Adoption war eigentlich dazu gedacht, einem Kind neue Eltern zu geben. Leihmutterkinder sind aber für die adoptierenden Eltern keine fremden Kinder.

F: Für viele stellt sich derzeit die Frage, ob sich an der Haltung des deutschen Rechts etwas ändern sollte. Welche Optionen hat der deutsche Gesetzgeber?

A: Der deutsche Gesetzgeber steht schon seit einiger Zeit an einer Weggabelung. Man kann die Dinge lassen, wie sie sind, also als inländisches Verbot mit faktischer Umgehungsmöglichkeit durch „Leihmutterschafts-Tourismus“ derjenigen, die sich das leisten können. Oder man entscheidet sich wie etwa Italien dafür, die Inanspruchnahme von Leihmüttern im Ausland auch im Inland strafbar zu erklären. Der dritte Weg wäre eine Regulierung der Leihmutterschaft. Einiges spricht dafür, rechtspolitisch in andere Richtungen als die der Kriminalisierung zu denken. Etliche ausländische Rechtsordnungen haben unterschiedliche Antworten für eine begrenzte Legalisierung gefunden und damit ihre Erfahrungen gemacht, etwa England/Wales, Portugal oder Griechenland. Es lohnt sich also, den Blick rechtsvergleichend über die nationalen Grenzen hinaus zu richten. Dies wird dabei helfen, die Debatte endlich offener zu führen.

Zugleich muss man aber im Hinterkopf behalten, dass sich kein Regelungsmodell einfach „implantieren“ oder „transplantieren“ lässt. Es wird also darum gehen, ein Regelungsmodell zu entwickeln, das auch und gerade für die deutsche Gesellschaft, ihre Wertorientierungen und ihre historischen Erfahrungen passt. Dies verlangt insbesondere, ein gehaltvolles Konzept von Freiwilligkeit und körperlicher Selbstbestimmung zu entwerfen, das mit unserer Verfassungsgeschichte in Einklang steht. Hier bedarf es wissenschaftlicher Zusammenarbeit und Grundlagenforschung.

F: Welchen Platz nimmt die Debatte um die Leihmutterschaft in den aktuellen Entwicklungslinien des Familienrechts in Deutschland ein?

A: Die Leihmutterschaft ist zwar nur eines von vielen unbearbeiteten Feldern, mit denen wir es vor dem Hintergrund sich wandelnder Vorstellungen von und Ansprüchen an Familie zu tun haben. Aber Leihmutterschaft berührt viele offene Punkte. Es geht um reproduktive Rechte und körperliche Selbstbestimmung, aber auch um die Bewertung von gleichgeschlechtlicher Elternschaft. Schon länger ringen Wissenschaft und Gesellschaft mit der Frage, was Elternschaft im Rechtssinne ausmachen soll (Genetik, Biologie, Intention oder soziale Rolle) und wie dies zu begründen ist. Ein weiteres Feld, auf dem die Rechtswissenschaft gefordert ist, Rechtsvorstellungen zu hinterfragen und vorauszudenken, betrifft die rechtlichen Festlegungen der Ehe und ihre Unterscheidung von nichtehelichen Lebensformen. Hier haben quantitative und qualitative Veränderungen stattgefunden, die im Familienrecht des BGB nicht einmal ansatzweise abgebildet sind.

F: Wie könnte langfristig ein globaler Umgang mit Leihmutterschaft aussehen?

A: Selbst wenn sich das deutsche Recht in Richtung regulierte Eröffnung der Leihmutterschaft entwickeln sollte, werden deutsche Gerichte und Behörden mit im Ausland durchgeführten Leihmutterschaften konfrontiert bleiben. Es gibt keine Weltgesellschaft, die von allein zu einem einheitlichen, rechts- und regelbasierten Umgang mit Leihmutterschaft finden wird. Der Haager Konferenz für internationales Privatrecht ist es bereits mit dem Adoptionsabkommen von 1993 gelungen, weltweiten Einfluss auf rechtliche Standards und Praktiken zu nehmen. Hier ist nun die Forschung zum inter- und transnationalen Privatrecht gefragt, näher zu analysieren und vorauszudenken, wie dieser Weg für die Leihmutterschaft aussehen könnte.

Über Anne Röthel:
Prof. Dr. Anne Röthel studierte Rechtswissenschaft und Politikwissenschaft an der Universität zu Köln und der Université de Clermont-Ferrand. 2003 wurde sie von der Universität Erlangen-Nürnberg habilitiert. 2004 bis 2023 hatte sie den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäisches und Internationales Privatrecht an der Bucerius Law School inne. Seit 2010 ist sie regelmäßige Gastprofessorin an der Université de Paris Panthéon-Assas. Weitere Forschungsaufenthalte führten sie nach Oxford und Kyoto. 2024 wurde sie in das Direktorium des Instituts berufen. Sie ist unter anderem Mitherausgeberin der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) sowie Mitglied des Deutschen Juristentags, der Deutschen Sektion der Internationalen Juristenkommission, des Arbeitskreises für Rechtswissenschaft und Zeitgeschichte der Akademie der Wissenschaften und der Literatur in Mainz, der Niedersächsischen Akademie der Wissenschaften zu Göttingen sowie des Kuratoriums der Hamburgischen Wissenschaftlichen Stiftung. Seit Oktober 2025 ist sie zudem Sprecherin des rechtswissenschaftlichen Netzwerks Max Planck Law. 2026 wurde sie von der University of Edinburgh zum Honorary Professor of Edinburgh Law School ernannt.

Originalpublikation:
Anne Röthel, Abstammung und Adoption, Archiv für die civilistische Praxis 226 (2026), 137–184. DOI: https://dx.doi.org/10.1628/acp-2026-0009

Anne Röthel, Familienrechte unter den Bedingungen der Moderne – eine Erprobung, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 89 (2025), 3–34. DOI: https://dx.doi.org/10.1628/rabelsz-2024-0069

Anne Röthel, Bettina Heiderhoff (Hrsg.), Regelungsaufgabe Mutterstellung: Was kann, was darf, was will der Staat? (Schriften zum deutschen und ausländischen Familien- und Erbrecht, 14), Wolfgang Metzner Verlag, Frankfurt 2016, 116 S. https://pure.mpg.de/pubman/item/item_3561236_4/component/file_3691458/SRFamErbR_Band_14_OpenAccess.pdf?mode=download

Anne Röthel, Körperliche Selbstbestimmung. Dogmen, Diskurse, Deutungen, Klostermann, Frankfurt 2024, 332 S. DOI: https://dx.doi.org/10.5771/9783465146421

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