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Löschung von Negativ-Bewertung im Internet

17.03.202509:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Löschung von Negativ-Bewertung im Internet

(openPR) Arzt hat Anspruch auf Löschung – Urteil OLG München, Az.: 18 U 2631/24 Pre e

Produkte, Dienstleistungen, Arbeitgeber – im Internet kann fast alles bewertet werden. Das kann auf der einen Seite hilfreich, auf der anderen Seite für Betroffene aber auch rufschädigend sein. Falsche und rufschädigende Äußerungen im Internet müssen jedoch nicht hingenommen werden. Ein Urteil des OLG München vom 6. August 2024 zeigt, dass Google zur Löschung einer Negativ-Bewertung im Internet verpflichtet sein kann (Az.: 18 U 2631/24 Pre e).

Bewertungen im Internet gehören inzwischen für viele Dienstleister, u.a. auch für Ärzte dazu. Neben positiven Bewertungen lassen sich negative Stimmen nicht ganz vermeiden. Bewertungsmöglichkeiten dürfen aber nicht ausgenutzt werden, um Fake-News über Konkurrenten zu verbreiten und so ihren Ruf zu schädigen. Dann kann ein Anspruch auf Löschung der Bewertung bestehen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IT Recht berät.

Nase nach OP angeblich entstellt

In dem Verfahren vor dem OLG München hatte ein Chirurg auf Google eine Negativbewertung mit einem Stern erhalten. In einer ausführlichen Bewertung beschrieb eine anonyme Patientin, dass eine Nasen-OP durch den Arzt für sie alles andere als zufriedenstellend verlaufen sei. Die Operation sei nicht aus kosmetischen Gründen erfolgt, sondern weil sie unter Atembeschwerden gelitten hatte. Durch die OP sei aus ihrer zierlichen Nase ein „Riesenzinken“ mit doppelt so großen Nasenlöchern geworden. Beim Lachen sehe sie nun aus wie eine Hexe. Vor der Nasen-OP haben sie als Model und Schauspielerin gearbeitet, nun erhalte sie keine Aufträge mehr. Inzwischen habe sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben, schrieb die Betroffene unter anderem. Neben den optischen Folgen habe sie auch nach wie vor Atembeschwerden und könne nicht richtig riechen.

Der Arzt wollte diese Bewertung nicht auf sich sitzen lassen und ging dagegen vor. Er habe diese Patientin nie behandelt und verlangte von der Internet-Plattform die Löschung der Bewertung. Diese sah sich jedoch nicht veranlasst von der anonymen Nutzerin Nachweise für die Behauptungen einzufordern. Das Landgericht München hatte den Antrag des Arztes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar noch abgewiesen, am Oberlandesgericht München hatte er aber Erfolg.

Arzt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt

Der Arzt habe Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Bewertung. Durch die Äußerungen sei er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, entschied das OLG München.

Google sei zwar nicht die unmittelbare Störerin bzw. Täterin, stehe aber als mittelbare Störerin in der Haftung. Denn durch die Beanstandung der Bewertung sei eine Prüfpflicht ausgelöst worden und das Portal hätte eine Stellungnahme der Bewerterin einholen müssen. Dieser Prüfpflicht sei das Unternehmen nicht nachgekommen.

Bewertung muss gesperrt werden

Der Arzt habe glaubhaft dargelegt und eidesstattlich versichert, dass die Verfasserin der Bewertung keine Patientin von ihm sei. Die geschilderten Umstände passten zu keinem seiner Patienten. Google weise schon in seinen Richtlinien darauf hin, dass Beiträge „auf tatsächlichen Erfahrungen und Informationen basieren“ müssen. Inhalte, die nicht auf realen Erlebnissen basieren, seien nicht zulässig, führte das OLG aus. Der Arzt habe hinreichend konkret dargelegt, dass es zwischen ihm und der Verfasserin keinen Behandlungskontakt gegeben habe, so dass die Prüfpflicht der Plattform inkl. der Weiterleitung der Beanstandung an die Verfasserin der Bewertung, ausgelöst wurde. Dieser Prüfpflicht sei Google nicht nachgekommen und habe jede Nachfrage bei der Verfasserin verweigert, so das Gericht. Dabei bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Bewertung z.B. vom einen Konkurrenten des Arztes stammen oder in Auftrag gegeben sein könnte, stellte das OLG München fest.

Der Kläger habe Anspruch auf die Sperrung der Bewertung, entschied das Gericht.

Das Urteil zeigt, dass negative Bewertungen im Internet ggf. gelöscht werden müssen. Das gilt auch für andere Bewertungsplattformen. Das OLG München stärkt den Schutz von Ärzten oder auch anderen Betroffenen vor missbräuchlichen oder erfundenen Bewertungen.

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