(openPR)
Urteil des Amtsgerichts München vom 13.02.2026 – Az. 142 C 9786/25
Künstliche Intelligenz – kurz KI – erobert sich in immer mehr Bereichen ihren Platz. Dabei gewinnt die Frage, ob Werke, die mithilfe künstlicher Intelligenz geschaffen wurden, Urheberrechtsschutz genießen, zunehmend an Bedeutung. Zumindest für mittels generativer KI erstellte Logos hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) den Urheberrechtsschutz verneint.
Damit ein Werk Urheberschutz genießt, muss es eine gewisse schöpferische Höhe aufweisen. Gemäß Paragraf 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) muss das Werk eine persönliche geistige Schöpfung sein. Nur wenn der Mensch erkennbar kreativen Einfluss auf ein von einer KI generiertes Werk genommen hat, kommt nach der Entscheidung des AG München Urheberrechtsschutz in Betracht, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Urheberrecht berät.
Logos mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte mithilfe einer generativen KI-Software drei Logos erstellen lassen. Die Gestaltung erfolgte nicht durch klassische Grafikarbeit, sondern durch die Eingabe sog. Prompts, also textbasierter Anweisungen an das KI-System. Nach eigenem Vortrag hatte der Kläger insbesondere bei einem Motiv über einen längeren Zeitraum hinweg an der Formulierung und Verfeinerung der Prompts gearbeitet, um ein seinen Vorstellungen entsprechendes Ergebnis zu erzielen.
Der Kläger verwendete diese Logos auf seiner Website. Ein Bekannter übernahm die Darstellungen jedoch und nutzte sie ebenfalls für seinen eigenen Internetauftritt – ohne Zustimmung des Klägers. Dieser sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und verlangte Unterlassung sowie Löschung der Logos.
Keine urheberrechtlich geschützten Werke
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch vollständig ab. Bei den KI-generierten Logos handele es sich nicht um nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der bildenden Kunst. Wie das Gericht weiter ausführte, fehle es den streitgegenständlichen Logos an der erforderlichen Werkqualität im Sinne des Paragraf 2 Abs. 2 UrhG. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk setze voraus, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.
Ein solcher menschlicher Schöpfungsbeitrag sei hier nicht in ausreichendem Maße erkennbar, so das Gericht. Zwar habe der Kläger Prompts formuliert und diese teilweise auch mehrfach überarbeitet. Gleichwohl habe die eigentliche Gestaltung maßgeblich in der Hand der KI gelegen.
Urheberrecht schützt kreative Leistung
Das AG München stellte zudem klar, dass weder der zeitliche noch der wirtschaftliche Aufwand für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblich sind. Das Urheberrecht ist kein Leistungsschutzrecht für Mühe oder Investition, sondern schützt die kreative Individualität.
Die Entscheidung verdeutlicht damit eine zentrale Grenze des geltenden Urheberrechts, nach der nur ein Mensch Urheber sein kann. Wer Logos oder sonstige Bildwerke ausschließlich durch KI generieren lässt, kann sich nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf urheberrechtlichen Schutz berufen.
Urheberrechtsschutz hängt vom Einzelfall ab
Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Entscheidung, ob Urheberrechtsschutz besteht, stark vom Einzelfall abhängt. Denkbar sind Konstellationen, in denen ein Mensch die KI zwar als Werkzeug einsetzt, aber das Ergebnis durch gezielte Nachbearbeitung, Auswahl, Kombination oder substanzielle Eingriffe maßgeblich prägt.
MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend im Urheberrecht und weiteren Themen des IP-Rechts.
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