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BGH: Kein Urheberrechtsschutz für Sandalen

12.03.202507:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH: Kein Urheberrechtsschutz für Sandalen

(openPR) Urteile des BGH vom 20.02.2025 - Az.: I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24

Der Hersteller einer bestimmten Sandalen-Art kann sich bei seinen Sandalen nicht auf Urheberrechtsschutz berufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Verfahren mit Urteilen vom 20. Februar 2025 entschieden (Az.: I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24).

Das Design der streitgegenständlichen Sandalen ist bekannt. Ein eingetragenes Design kann aber nur für maximal 25 Jahre geschützt werden. Urheberschutz besteht hingegen noch 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Daher versuchte der Hersteller seine Sandalen urheberrechtlich als Werke der angewandten Kunst schützen zu lassen. Urheberrechtsschutz besteht aber nur, wenn das Werk eine gewisse geistige Schöpfungshöhe aufweist, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IP-Recht und Urheberrecht berät.

Den Anspruch an die Schöpfungshöhe für Werke der angewandten Kunst sah der BGH bei den streitgegenständlichen Sandalen-Modellen nicht erfüllt.

Sandalen keine Werke der angewandten Kunst

Die Klägerin in dem Verfahren war die Herstellerin bestimmter Sandalen-Modelle. Sie klagte gegen andere Unternehmen, die ähnliche Sandalen herstellen und vertreiben. Damit verstießen sie gegen das Urheberrecht, so die Klägerin. Sie nahm die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch.

Das OLG Köln hatte den urheberrechtlichen Schutz der Sandalen als Werke der angewandten Kunst mit Urteil vom 26. Januar 2024 verneint (Az.: 6 U 85/23). Die Revisionen der Klägerin hat nun der BGH zurückgewiesen. Er bestätigte, dass es sich bei den Sandalen nicht um Werke der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt.

Werk muss Gestaltungshöhe aufweisen

Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass Voraussetzung für Urheberrechtsschutz ein gestalterischer Spielraum ist, der in künstlerischer Weise genutzt wurde. Wenn die Gestaltung aber durch technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge bestimmt sei, sei ein freies und kreatives Schaffen ausgeschlossen.

Damit ein Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei, müsse es wie alle anderen Werke auch, eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe aufweisen. Rein handwerkliches Schaffen und Verwendung formaler Gestaltungselemente fielen nicht unter das Urheberrecht, so der BGH. Damit ein Werk Urheberrechtsschutz genießen kann, müsse es vielmehr eine Gestaltungshöhe erreichen, die Individualität erkennen lasse. Wer Urheberrechtsschutz beanspruche, müsse auch darlegen können, dass diese Gestaltungshöhe erreicht wurde. Dies sei der Klägerin nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht gelungen.

Künstlerische Kreativität nicht erkennbar

Die Gestaltungsmerkmale, die die Klägerin vorgetragen hat, ließen nicht erkennen, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft wurde, dass die Sandalen urheberrechtlich geschützt seien. Dies habe das OLG Köln bereits rechtsfehlerfrei erkannt, machte der BGH deutlich.

Im Gegensatz zu Design muss bei Werken der angewandten Kunst eine künstlerische Kreativität erkennbar sein und die Gestaltung darf nicht nur der Funktionalität folgen.

Urheberrechtsschutz gegen Nachahmungen

Da Urheberrechtsschutz auch 70 Jahre nach dem Tod des Herstellers besteht, ist er ein wirkungsvolles Instrument, sich gegen Nachahmungen zu wehren. Alltagsgegenstände wie Schuhe können grundsätzlich zwar Werke der angewandten Kunst sein und damit Urheberrechtsschutz genießen. Dann muss bei der Gestaltung jedoch eine künstlerische Idee erkennbar sein, wie das Urteil des BGH zeigt. Die Entscheidung macht weiterhin deutlich, dass sich Hersteller nicht darauf verlassen sollten, dass nach Ablauf des Designschutzes das Urheberrecht hilft, um ihre Produkte vor Nachahmern zu schützen.

Damit ein Werk Urheberrechtsschutz genießt, muss es einer persönlichen geistigen Schöpfung entsprungen sein. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe sind dabei nicht allzu groß. Allerdings genießt nicht jede persönliche Schöpfung auch Urheberrechtsschutz. Das Urteil des BGH zeigt, dass ein Maß an Kreativität erkennbar sein muss, damit Gebrauchsgegenstände als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein können.

MTR Legal Rechtsanwälte berät in Fragen des Urheberrechts und weiteren Themen des IP-Rechts.

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