(openPR) Vereinbaren Sie als Vermieter mit Ihrem Mieter eine Pauschalmiete für das gesamte Mietobjekt und vermeiden Sie es, im Mietvertrag den Mietzins pro Quadratmeter auszuweisen!
Nach den neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH), sowohl zu Wohnraum- als auch zu Gewerberaummiete, sollten Sie es in jedem Fall vermeiden, die Gewerberaum- bzw. Wohnfläche im Mietvertrag exakt festzulegen oder zuzusichern und den Mietzins nach Quadratmetern auszuweisen. Der Mieter kann nämlich, falls die tatsächliche Mietfläche 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen bzw. zugesicherten Fläche liegt, nicht nur den Mietzins wegen eines Mangels der Mietsache im Sinne des § 536 I Nr. l BGB mindern, sondern kann unter Umständen auch das Mietverhältnis fristlos kündigen (BGH Urteil vom 24.03.2004, Az.: VIII ZR 295/03 = NZM 2004, S. 453).
Achten Sie als Vermieter daher darauf, im Mietvertrag eine Pauschalmiete für das gesamte Mietobjekt unabhängig von der Quadratmeterzahl zu vereinbaren. Vermeiden Sie es in jedem Fall, die Miete als Quadratmetermietzins pro Quadratmeter auszuweisen bzw. zu berechnen. In der oben genannten Entscheidung des BGH vom 24.03.2004, Az.: VIII ZR 295/03, hat das Gericht nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Mieter bei einer gegenüber den Angaben im Mietvertrag verminderten Mietfläche nicht darlegen muss, inwieweit die geringere Quadratmeterzahl des Mietobjekts einen Mangel darstellt. Der Mieter muß auch nicht darlegen, worin die Minderung des vertragsgemäßen Gebrauchs liegt.
Allein die Flächendifferenz zwischen angegebener und tatsächlicher Mietfläche gibt dem Mieter das Recht zur Minderung und gegebenenfalls sogar zur fristlosen Kündigung.
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Dagmar Metzger
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