(openPR) Achten Sie als Vermieter von Gewerberaum unbedingt darauf, in entsprechenden Mietverträgen eine Betriebspflicht mit dem Mieter zu vereinbaren!
Häufig versäumen es Vermieter von Gewerberaumflächen, mit ihren Mietern im Mietvertrag eine sogenannte Betriebspflicht zu vereinbaren. Unter einer Betriebspflicht ist die Verpflichtung des Mieters zu verstehen, auf oder in dem Mietobjekt den dafür vorgesehenen Betrieb zu unterhalten bzw. das Gewerbe oder die Dienstleistung zu betreiben, für welche der Gewerberaum angemietet wurde. Mit dieser Betriebspflicht soll verhindert werden, dass Gewerberäume und –flächen aufgrund von Leerstand und Nicht-Nutzung an Wert verlieren.
Ist eine solche Betriebspflicht des Mieters in dem Mietvertrag vereinbart, berechtigt ein Verstoß des Mieters gegen die Betriebspflicht den Vermieter zu Schadensersatz und gegebenenfalls zur fristlosen Kündigung.
Uns sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen die Mieter das Mietobjekt bei einem langfristigen Mietvertrag vorzeitig verlassen wollten und in erheblicher Höhe Abfindungen an die Vermieter gezahlt haben, weil sie das Mietobjekt aufgrund einer bestehenden Betriebspflicht nicht einfach leer stehen lassen konnten, sondern betreiben mussten.
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