(openPR) Vermeiden Sie es als Vermieter von Gewerberaum nach Möglichkeit, vermieterseitig den genauen Mietzweck im Mietvertrag festzulegen. Lassen Sie sich lediglich vom Mieter den genauen Zweck der Nutzung bestätigen!
Häufig nehmen Vermieter von Gewerberaum im entsprechenden Mietvertrag den Begriff "Mietzweck" auf und formulieren bzw. definieren genau, für welchen Zweck der Gewerberaum bzw. die Gewerbefläche an den Mieter vermietet wurde.
Dies birgt jedoch Gefahren in sich. Zur Regelung ‚Aufnahme des Mietzwecks’ gehört nämlich nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung automatisch auch, dass Sie als Vermieter verpflichtet sind, dem Mieter Konkurrenzschutz zu gewähren. Darüber hinaus müssen Sie als Vermieter auch dafür Sorge tragen bzw. gewährleisten, dass das Mietobjekt jederzeit für den vertraglich garantierten Mietzweck geeignet ist. Ist dies aus welchem Grund auch immer irgendwann nicht der Fall oder siedelt sich ein Konkurrent Ihres Mieters in unmittelbarer Nähe an, sind Sie gegebenenfalls zu Schadensersatz gegenüber dem Mieter verpflichtet oder müssen eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter dulden.
Besser ist es daher, sich als Vermieter zwar von dem Mieter den Mietzweck bestätigen zu lassen und gegebenenfalls eine Betriebspflicht zu vereinbaren, ansonsten jedoch die Gewerberäume oder -flächen nur als unbestimmte Gewerberaumfläche zu vermieten und einen bestimmten Mietzweck nicht zu garantieren.










