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Obergrenze für Kleinreparaturklausel im Gewerbemietrecht nicht erforderlich

Bild: Obergrenze für Kleinreparaturklausel im Gewerbemietrecht nicht erforderlich
Steuerberater Münster Schulze Wenning
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(openPR) Eine Kleinreparaturklausel in einem gewerblichen Pachtvertrag ist auch dann wirksam, wenn diese keine Wertobergrenze für jede einzelne Reparatur enthält. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.
Die Verpächterin einer Gaststätte verlangte von der Pächterin die Zahlung von Reparaturkosten an der Heizungsanlage. Im Pachtvertrag war geregelt, dass der Pächter unter anderem die Kosten für Kleinreparaturen an Installationen für Elektrik, Wasser und Gas sowie der Heizungsanlage zu tragen hat, jedoch in einem Jahr nicht mehr als eine Monatspacht. Die monatliche Pacht betrug 1.500 € zuzüglich 500 € für die Wohnung des Wirts. Die Pächterin sah sich infolge der fehlenden Kostenbeschränkung für die einzelne Reparatur durch die Kleinreparaturklausel unangemessen benachteiligt. Die Benennung lediglich einer Jahreshöchstgrenze sei nicht ausreichend.

Nach Auffassung des Gerichts besteht ein Zahlungsanspruch der Verpächterin aus dem abgeschlossenen Pachtvertrag. Die Angabe einer jährlichen finanziellen Obergrenze bei Pachtverhältnissen über Gewerberaum im Rahmen einer Kleinreparaturklausel sei als ausreichend anzusehen. Die für Wohnraummietverhältnisse heranzuziehende Wertobergrenze komme vorliegend nicht zum Tragen.

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