(openPR) Jeder Wasserhahn verkalkt über kurz oder lang – und immer wieder verlangen Vermieter die Kosten für Austauschteile von Ihren Mietern. Da es sich nur um einen relativ kleinen Betrag handelt, zahlen viele Mieter. Doch verlangt der Vermieter die Kostenübernahme zurecht?
Auch wenn ein solch Anspruch vom Vermieter in der Regel mit der mietvertraglichen Kleinreparaturklausel untermauert wird, so bedeutet dies noch lange nicht, dass der Mieter auch zahlen muss. So hat das AG Gießen entschieden, dass der Austausch eines verkalkten Ventils gar keine Reparatur ist. Die Kleinreparaturklausel greift also nicht. Vielmehr handelt es sich um eine Erneuerung, insbesondere, weil eine Reparatur ja auch oft völlig unwirtschaftlich wäre.
Die Konsequenz: Der Vermieter bleibt auf seinen Kosten sitzen – Erneuerungskosten gehen nämlich zu seinen Lasten. Mieter sollten solche Zahlungsaufforderungen daher genau prüfen!
AnwaltOnline (http://www.anwaltonline.com/) weist auch darauf hin, dass Kleinreparaturklauseln sich auf Installationsgegenstände beschränken müssen, die der unmittelbaren Einwirkung des Mieters unterliegen. Da Mieter aber den Kalkgehalt des Wassers nicht beeinflussen können, greift die Klausel bei einem verkalkten Wasserhahn nicht. Das Aktenzeichen der Entscheidung des AG Gießen lautet: 40-M C 125/08.
Umfassende Informationen und tausende Urteile zum Mietrecht finden sich auf den Internetseiten von AnwaltOnline unter http://www.anwaltonline.com/ . Bei persönlichen Fragen steht Interessierten selbstverständlich eine kompetente Online-Rechtsberatung zur Verfügung. Einfacher lassen sich offene Fragen nicht klären.
AnwaltOnline – Problem gelöst.
















