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Mietkaution: 'Nur Bares ist Wahres'

24.09.201508:20 UhrVereine & Verbände

(openPR) Ein Vermieter über Wohnraum darf von seinem Mieter eine Kaution in Höhe von drei Monats-mieten verlangen. In der Regel vereinbaren Mieter und Vermieter, dass der Mieter einen be-stimmten Geldbetrag zu übergeben oder auf ein vom Vermieter bestimmtes Konto einzuzahlen hat. Alternativ können die Mietvertragsparteien auch vereinbaren, dass der Mieter als Mietsi-cherheit einen Bürgen beizubringen hat. Allerdings dürfen mehrere Mietsicherheiten die zulässige Höhe von drei Monatsmieten nicht übersteigen. Da eine Mietkautionsbürgschaft einige Un-wägbarkeiten aufwirft, empfiehlt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, den Grundsatz „Nur Bares ist Wahres“ zu beherzigen und möglichst eine Barkaution zu vereinbaren.

Stellt sich nach dem Auszug des Mieters heraus, dass die Wohnung beschädigt wurde, haben diejenigen Vermieter einen Vorteil, die mit ihrem Mieter die Zahlung einer Kaution vereinbart ha-ben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution gibt es nicht. Sie kann aber im Mietvertrag vereinbart werden. Wird eine Kaution vereinbart, darf diese drei Monatsmieten be-tragen. Eine Betriebskostenvorauszahlung oder eine Betriebskostenpauschale ist bei der Höhe nicht zu berücksichtigen. Ist eine Pauschalmiete vereinbart, so kann eine Sicherheit in Höhe einer dreifachen Pauschalmiete vereinbart werden. Wird die zulässige Obergrenze überschritten, dann ist die Vereinbarung über die Kaution zwar wirksam, aber nur in der zulässigen Höhe von drei Monatsmieten. Bei gleichzeitiger Vereinbarung von Barkaution und Bürgschaft hat dies zur Folge, dass der Bürge über den Betrag von drei Monatsmieten hinaus nicht in Anspruch genommen werden darf. Eine – in der Praxis schwierig zu beweisende – Ausnahme von diesem Grundsatz ist unter Umständen nur dann denkbar, wenn der Bürge die Bürgschaft freiwillig anbietet, um Bedenken des Vermieters hinsichtlich eines potenziellen Mieters zu zerstreuen.

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