(openPR) Am 1. Juli 2023 tritt ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht in Kraft. Ein gemeinsames Verständnis zur Auslegung der Regelungen liegt jedoch in weiter Ferne. Kern der Kontroverse ist, ob Stiftern stets erlaubt ist, was das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet. Im Vorprüfungsverfahren zur Errichtung der Stiftung FUNDATIO stellen Behörden diese Gestaltungsfreiheit in Frage oder verneinen sie implizit.
Die Anwendungspraxis der zuständigen Behörden bei der Anerkennung einer Stiftung war nicht zuletzt aufgrund differierender Landesstiftungsgesetze uneinheitlich. Alles deutet darauf hin, dass das bisherige Vorgehen trotz veränderter Rahmenbedingungen fortgeführt werden wird. Um insofern die Weiterentwicklung des Stiftungsrechts voranzutreiben, haben drei Stiftungsrechtler auf der Grundlage des neuen Rechts eine Stiftung FUNDATIO gestaltet und Anfang März den Behörden in den 16 Ländern zur Vorprüfung zugeleitet. Das Interesse der Fachöffentlichkeit an dieser Initiative ist groß. Das bisherige Ergebnis allerdings fällt ernüchternd aus.
Erklärtes Ziel war, die Anerkennung der Stiftung zum 1. Juli zu erreichen. Dies war nicht möglich. Zwar haben inzwischen alle Behörden reagiert; jedoch hat nur die Bezirksregierung Münster die Satzung geprüft. Die Stiftungsbehörden begründen dies mit Überlastungen und Bedenken, die sich allerdings nicht aus dem Gesetz herleiten lassen.
- Es fehle an der Ernsthaftigkeit der Initiative, weil dazu mehrere Länder angefragt wurden. Dabei ist es Stiftern nicht verwehrt, mehrere Standorte auf die Eignung für ihr Vorhaben prüfen. Trotz des damit verbundenen Aufwandes ist ein solches Forum-Shopping angesichts deutlich unterschiedlicher Handhabung in den Ländern und deren Behörden gängige Praxis. Meistens wird sie jedoch – anders als im Fall der FUNDATIO - nicht offengelegt.
- Es fehle ein Bezug zum Bundesland, das angefragt sei. Dabei kommt es auf einen solchen Bezug nach dem Gesetz nicht an. Vielmehr ist der Sitz der Stiftung nach dessen eindeutigem Wortlaut frei wählbar, was der grundrechtlich geschützten Stiftungsfreiheit entspricht.
- Es fehle an einer vorherigen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Auch eine solche Vorgabe findet sich im Gesetz nicht; der gemeinnützige Status kann verbindlich ohnehin erst nach Entstehen der Stiftung geklärt werden.
- Es fehle an einer ausreichenden Vermögensausstattung für die vorgesehene Verbrauchsstiftung. Dabei war eine detaillierte Prognoserechnung vorgelegt worden, aus der sich ergibt, dass für die Lebensdauer der Stiftung genügend Mittel zur Zweckverwirklichung vorhanden sind. Ein Vorhalten von Liquidität, die nicht zur Zweckerfüllung erforderlich ist, verlangt das Gesetz nicht.
Die Stifter streben weiter an, die aufgeworfenen Sachfragen im Wege einer Vorprüfung im Dialog zu klären. Dieses Verfahren schlagen die Behörden auf ihren Internetseiten auch als gängige Praxis vor. Sollten sie dennoch in diesem Verfahren die Satzungen nicht rechtlich prüfen, so werden die Stifter den formalen Weg beschreiten und die Anerkennung der Stiftung FUNDATIO beantragen.
Die Internetseite der Stiftung www.fundatio.info stellt die Satzung mit Erläuterungen vor. Dort dokumentiert FUNDATIO auch die Auskünfte und Bescheide der Stiftungsaufsichten und etwaige gerichtliche Verfahren. Die Publizität macht die behördlichen Entscheidungen einer wissenschaftlichen Auswertung zugänglich. So trägt sie zur Rechtssicherheit und Vereinheitlichung der Anwendungspraxis bei.
Ziel der Initiative bleibt die Stärkung von Freiheit, Vielfalt und Dynamik im Stiftungswesen. FUNDATIO setzt so einen Impuls zur Stärkung des Stiftungsstandortes Deutschland im internationalen Wettbewerb.











