(openPR) Karlsruhe, 27.Nov.2006 - MW HB. Die Bundesregierung hat verschiedene Gesetzentwürfe zur Änderung der Insolvenz-ordnung vorgelegt. Harald Brennecke, Insolvenzrechtler bei Brennecke & Partner fasst die gravierends-ten Änderungen zusammen:
Eine Verfahrenskostenstundung wird es für Verbraucher nicht mehr geben.
Schuldner, die über pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügen, erhalten nach dem geplanten Recht Restschuldbefreiung nur noch, wenn sie die Mindestvergütung für den Treuhänder aufbringen können. Die Regelzeit zur Restschuldbefreiung be-trägt wie bisher 6 Jahre. Geplant ist eine Möglichkeit zur Verkürzung auf 4 oder gar 2 Jahre, sofern die Schuldner während der Verbraucherinsolvenz mindestens 20% oder 40% ihrer Schulden tilgen können.
Für völlig mittellose Personen ist ein gänzlich neues Entschuldungsverfahren vorge-sehen, bei dem die Wohlverhaltensperiode auf 8 Jahre angehoben werden soll. Das Entschuldungsverfahren soll dabei deutlich vereinfacht werden. Durch den Wegfall des bisherigen Verfahrens fallen hierbei keine Kosten mehr an. Erlangt der Schuldner in diesen 8 Jahren einen pfändbares Vermögen von 1.500.- Euro muss der Schuldner Insolvenzantrag für die reguläre Verbraucherinsolvenzverfahren stellen.
Restschuldbefreiung wie Entschuldung sollen weiter frühestens 10 Jahre nach einer früheren Erteilung oder Versagung beantragt werden können.
Weiterhin sollen die Möglichkeiten der Gläubiger, dem Schuldner die Restschuldbe-freiung oder Entschuldung zu versagen, deutlich vereinfacht werden. Neben weiteren Versagungsgründen werden die formalen Anforderungen an den Versagungsantrag drastisch erleichtert. Damit dürfte nach dem neuen Verfahren wesentlich mehr Schuldnern die Rest-schuldbefreiung oder Entschuldung versagt werden.
Für wen ist das geplante neue Recht günstiger ?
Verbraucher mit geringem pfändbarem Einkommen oder Vermögen und völlig mittel-lose Personen sollten das noch geltende Recht zur Einleitung eines Verbraucherin-solvenzverfahrens nutzen. Erstere profitieren von der noch bestehenden Verfahrens-kostenstundung, letztere von der noch geltenden kurzen Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren. Beide profitieren von der noch erschwerten Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung.
Steht in Aussicht, 20 % oder gar 40 % der bestehenden Schulden tilgen zu können, sollte das neue Recht abgewartet werden, um die Chance auf eine auf 4 oder gar 2 Jahre verkürzte Wohlverhaltensperiode zu nutzen.
Viele Änderungen haben klarstellende Funktion und Auswirkungen anderen Neurege-lungen werden abzuwarten sein.
Um einen schnellen Überblick über deren Auswirkungen zu ermöglichen, hat die ü-berörtliche Anwaltskanzlei BRENNECKE & PARTNER auf ihrer Homepage unter www.BRENNECKE-PARTNER.de unter Gesetzestexte / Insolvenzordnung eine gra-fisch aufbereitete Synopse des Gesetzesentwurfes zur Vereinfachung der Insolvenz-ordnung und Einführung eines Entschuldungsverfahrens für völlig mittellose Schuld-ner in tabellarischer Form zur Verfügung gestellt.
Alle Textänderungen wurden darin farbig hervorgehoben, wobei Änderungen der Rechtslage eigens gekennzeichnet sind. Alle wesentlichen Neuerungen sind von Rechtsanwalt Harald Brennecke kommentiert.
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