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ALG II: Gesetzgeber gefordert

20.11.200612:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips bei Sachverständigen-Anhörung zu ALG II im Deutschen Bundestag:

Rechtsunsicherheit und Rechtsunklarheit bei Unterkunftskosten – Klagewelle rollt

„Wir brauchen eindeutige und klare gesetzgeberische Vorgaben, die eine einheitliche Rechtsanwendung der ALG-II-Vorschriften sicherstellt“, forderte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), bei der heutigen Sachverständigen Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages. „Im Bereich der Unterkunftskosten besteht ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und Rechtsunklarheit. Die Festlegung der angemessenen Wohnungsgrößen und Wohnungspreise erfolgt vielerorts mehr oder weniger willkürlich, es wird an nicht nachvollziehbare Kriterien angeknüpft. Konsequenz ist eine riesige Klagewelle vor den Sozialgerichten. Allein in Berlin sind in diesem Jahr bis Ende Oktober 9.435 Gerichtsverfahren in Gang gesetzt worden.“

Der Deutsche Mieterbund hatte bereits in der Vergangenheit wiederholt gefordert, dass der Gesetzgeber die in Paragraph 27 Sozialgesetzbuch II geschaffene Verordnungsermächtigung nutzt. So kann eine Vereinheitlichung in der Anwendung der Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches II erreicht werden.
Durch den Gesetzgeber geregelt werden sollte unter anderem:

- Die angemessenen Wohnkosten sind an den Mittelwerten des Mietspiegels zu orientieren.
- Die Unterkunftskosten müssen neben Miete, „kalten“ Nebenkosten und Heizkosten auch die Warmwasserkosten erfassen.
- Klarzustellen ist, welche Kriterien bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße und des Wohnungspreises herangezogen werden können. Hierbei müssen auch Besonderheiten des Einzelfalls mit eingezogen werden.
- Zu den Unterkunftskosten müssen auch die Schönheitsreparaturen gezählt werden, unabhängig davon, ob diese im laufenden Mietverhältnis oder am Ende des Mietverhältnisses zu erbringen sind.
- Ratsuchende müssen einen Anspruch auf kostenlose Mieterberatung erhalten. Hierfür sprechen rechtsstaatliche Gründe. Gleichzeitig könnten durch eine Beratung durch Mietervereine, zum Beispiel zu Mieterhöhungen, Nebenkostenabrechnungen, Schönheitsreparaturen usw., die Kostenträgen, das heißt die öffentlichen Hände, erheblich entlastet werden.

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