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Kirche darf bei Bewilligung von Sonntagsarbeit mitreden

Bild: Kirche darf bei Bewilligung von Sonntagsarbeit mitreden
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht

(openPR) Das Bundesverwaltungsgericht hat am 06.05.2020 zum Aktenzeichen 8 C 5.19 entschieden, dass die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen ist.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 21/2020 vom 06.05.2020 ergibt sich:

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahmen bewilligen. Nachdem der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bekannt geworden war, dass im Freistaat Sachsen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Callcentern auf der Grundlage solcher Ausnahmebewilligungen beschäftigt werden, beantragte sie bei der Landesdirektion Sachsen ihre Beteiligung an allen laufenden und künftigen Bewilligungsverfahren. Die Landesdirektion lehnte diesen Antrag ab.
Das Verwaltungsgericht hatte der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Landeskirche an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Das BVerwG hat das Berufungsurteil bestätigt.

Nach Auffassung des BVerwG ist die Klägerin nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) an Verfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Dem Ausgang der Bewilligungsverfahren komme der Klägerin gegenüber rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, die im Einzelfall Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zuließen, seien gegenüber Religionsgemeinschaften drittschützend. Diese könnten sich auf das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, das durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) konkretisiert werde. Nach Art. 139 WRV blieben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der darin liegende verfassungsrechtliche Schutzauftrag richte sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern sei auch von den Behörden bei der Entscheidung über Ausnahmebewilligungen zu beachten. Solche Entscheidungen habe der Beklagte der Klägerin bekanntzugeben.

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