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Kostenfinanzierung von Tagespflegepersonen

17.12.201909:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kostenfinanzierung von Tagespflegepersonen
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M: bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M: bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht

(openPR) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat sich mit Urteil vom 03.12.2019 zu den Aktenzeichen 1 LB 69/18 und 1 LB 70/18 mit der Kostenfinanzierung von Tagespflegepersonen befasst und entschieden, dass für die Festlegung der Höhe dieser Beträge der Jugendhilfeausschuss und nicht die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin zuständig ist.

Aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.12.2019 ergibt sich:

Das OVG Greifswald hat die angefochtenen Urteile des VG Schwerin aufgehoben und den Beklagten, den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin, verpflichtet, den jeweiligen Antrag der Klägerinnen auf Zahlung laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessenen Sachaufwands und zur Anerkennung der Förderungsleistung für die Betreuung von Kindern in der Tagespflege neu zu bescheiden und im Übrigen die Klagen abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist für die Festlegung der Höhe dieser Beträge der Jugendhilfeausschuss und nicht die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin zuständig. Für diese Festlegung bestehe ein Gestaltungsspielraum bzw. ein Beurteilungsspielraum, sodass das Gericht nicht selbst die Höhe der Kostensätze habe ausurteilen können.

Die Tagespflegepersonen hätten bereits bundesrechtlich einen Anspruch auf Zahlung des festgelegten Betrags in voller Höhe einschließlich des Elternbeitrags und der Verpflegungskosten gegenüber dem Jugendamt und deshalb sei das Risiko, dass Elternbeiträge nicht gezahlt werden, vom Jugendamt zu tragen. Zudem sei landesrechtlich bestimmt, dass die Vorschrift für die Weiterleitung von Landesmitteln an Träger, die sich verpflichten ihren Arbeitnehmern Mindestlohn zu zahlen, auch entsprechend für die Festlegung der laufenden Geldleistung für die Tagespflegepersonen gelte (§ 19 Abs. 3 Sätze 2 und 4 Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V). Diese Vorschrift sei auch für die Finanzierung der selbständig tätigen Klägerinnen zu beachten.

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