(openPR) SG Ulm S 3 AS 3968/05 vom 17.02.2006
Hält sich eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, sind weitergehende Erwägungen betreffend der Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Klassenfahrt seitens der ARGE nicht mehr anzustellen (hier: 4-tägige Fahrt von Schwäbisch Gmünd nach Berlin im Rahmen des Geschichs- und Gemeinschaftskundeunterrichtes mit Besuchen beim Bundestag, Bundesrat, Ministerien, Abgeordneten, Botschaften etc. für 125 Euro). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klassenfahrt ein Pflichtbestandteil des Lehrplanes ist (vgl. zur Erziehungsfunktion von Klassenfahrten BT-Drs. 15/1514, S. 60 zu § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII).
Wenn man die Festlegung einer Obergrenze für die Beihilfe zur Klassenfahrt für zulässig hält, muss sie jedenfalls mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz vereinbar sein. Der von der ARGE festgelegte Höchsbetrag von 50,– Euro ist willkürlich und sachlich nicht begründet. 125,– Euro tatsächiche Kosten sind nicht unangemessen und daher von der ARGE zu übernehmen.
Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt (insbesondere für Verpflegung) sind nicht in Abzug zu bringen, da der Schüler regelmäßig mindestens in dieser Höhe angemessenes Taschengeld für die Klassenfahrt benötigt (vgl. OVG Lüneburg v. 6.7.90 - 4 L 99/89 = FEVS 42, 79).
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