(openPR) Ab dem Steuerjahr 2006 wird der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten in den Steuerformularen auf der Seite 3 der Anlage Kind geltend gemacht. Wer sich diese Seite schon mal angesehen hat weiß, wie kompliziert diese Seite ist.
Je nach persönlicher Situation des Steuerbürgers kann ein Abzug der Kosten wie Werbungskosten oder auch Sonderausgaben erfolgen, dabei kann auch das Alter des Kindes bzw. der Kinder eine Rolle spielen.
Wie nicht anders zu erwarten, hat der Bundesfinanzminister in einem umfangreichen Schreiben aus Mitte Januar diesen Jahres die Details für den Abzug der Kinderbetreuungskosten bekannt gegeben. So sind bei den Aufwendungen beispielsweise steuerlich begünstigt, Zahlungen für Kindergärten oder auch Tagesmütter. Auch wer Zahlungen dafür leistet, dass sein Kind bei der Erledigung seiner Hausaufgaben beaufsichtigt wird, kann diese Kosten absetzen. Nicht absetzbar sind aber Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Sportvereinen oder aber für die Inanspruchnahme von Nachhilfeunterricht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang daran zu denken, dass für den steuerlichen Abzug eine Rechnung und ein Beleg für eine Banküberweisung von den Finanzämtern verlangt wird.