(openPR) Stuttgart, 13. Dezember 2011 - Das Bundesfinanzministerium hat sich kürzlich erneut zum Thema Spendenbescheinigungen geäußert. Im aktuellen Schreiben betont der Bundesfinanzminister, dass die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Muster weiterhin verbindlich sind. Vom Zuwendungsempfänger, der die Zuwendungsbestätigung zu erstellen hat, müssen jedoch nur die Angaben aus dem Muster übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind. Die Wortwahl und die Reihenfolge der Muster sind unbedingt beizubehalten! Umformulierungen sind nicht zulässig, Zusätze sind nur bei Sammelbestätigungen nach vorgeschriebener Art und Weise erlaubt. Auf keinen Fall dürfen Danksagungen oder Werbung auf der Zuwendungsbestätigung erscheinen – allerhöchstens auf der Rückseite. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministers darf auf keinen Fall die Textzeile „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja [ ] Nein [ ]“ fehlen und es muss zwingend die entsprechende Stelle angekreuzt werden. Eine kleine Änderung wurde für die Mitgliedsbeiträge eingeführt. Die entsprechende Formulierung muss ab jetzt lauten: „Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.“
Nähere Informationen zu Sachspenden sind auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums ersichtlich, auf der das aktuelle Schreiben vom 17.06.2011 eingesehen werden kann. Der Finanzminister lässt bei der Gestaltung einen winzigen Spielraum zu: Es dürfen optische Hervorhebungen von Textpassagen (beispielsweise durch Einrahmungen) vorgenommen sowie die Adresse anders angeordnet werden – solange die Zuwendungsbestätigung auf eine DIN A4-Seite passt.













