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Steuern sparen mit den Kinderbetreuungskosten

(openPR) Aller Ortens wird wieder über dem jährlichen Steuerjahresausgleich gesessen und überlegt, was alles rein kann und darf. „Nicht vergessen sollten Sie auf jeden Fall die Kosten der Kinderbetreuung ihres Kindes“ so Günter Grüter, geschäftsführender Partner von Grüter • Hamich & Partner. Mit dem 2012 in Kraft getretenen „Gesetz zur Steuervereinfachung 2011“ muss auch der Anspruch auf die Absetzung der Kinderbetreuungskosten nicht mehr beim Finanzamt bewiesen werden.



Günter Grüter „Somit kann jeder die Kindergartenkosten von der Steuer absetzen, egal ob berufstätig oder nicht“. Seit dem können die Kinderbetreuungskosten aber nur noch als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt für Betreuungskosten für alle Kinder bis 14 Jahre. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Kind in ihrem Haushalt lebt und ihnen für das Kind Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht. Bei getrennt lebenden Eltern ist somit entscheidend, wo das Kind gemeldet ist.

Berücksichtigt als Betreuungskosten werden Aufwendungen für:
• die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen, sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
• die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
• die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
• die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen für:
• die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, zum Beispiel Musikunterricht,
• sportliche und andere Freizeittätigkeiten,
• Nachhilfeunterricht,
• die Verpflegung des Kindes.

Die Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag.

Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält und die Rechnungssumme muss an den Dienstleister auf dessen Konto überwiesen worden sein. Das Finanzamt erkennt Barschecks oder Barzahlungen nicht an. Die Rechnungen oder Zahlungsnachweise müssen dem Finanzamt nur nach Aufforderung vorgelegt werden. Für diesen Fall sollten Sie die Belege aber aufbewahren.

Sind Sie zum Beispiel im Rahmen eines Minijobs oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses selbst der Arbeitgeber der Betreuungsperson, müssen Sie dem Finanzamt lediglich einen Arbeitsvertrag vorlegen.

Die Kinderbetreuungskosten sind auch dann abzugsfähig, wenn nahe Angehörige die Betreuung entgeltlich leisten. In diesem Fall müssen Sie vorher klare Vereinbarungen treffen, die tatsächlich eingehalten werden. Nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Betreuung, wenn die Betreuungsperson mit Ihnen und ihrem Kind gemeinsam im Haushalt wohnt.

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