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So hilft der Fiskus bei der Kinderbetreuung

(openPR) Sonderausgaben für Hort, Kindergarten & Co.

Professionelle Kinderbetreuung kostet Geld. Aber: Eltern können die Kosten hierfür in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Je nachdem kann so eine kräftige Steuerersparnis möglich sein.



Ob nun beide Eltern nach der Geburt eines Kindes schnell wieder arbeiten möchten (bzw. müssen) oder ob das Kind bei einem alleinerziehendes Elternteil aufwächst: Eine professionelle Kinderbetreuung erleichtert heutzutage vielfach die Vereinbarung von Familie und Beruf.

Doch die Unterbringung in einem Hort, Kindergarten oder bei einer Tagesmutter ist nicht immer billig. Aber: Immerhin zwei Drittel der Ausgaben hierfür können steuermindernd geltend gemacht werden. „Eltern können die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ansetzen – bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

An diesen Sonderausgaben-Abzug sind jedoch bestimmte Voraussetzungen gestellt. „Die Unterstützung vom Finanzamt gibt es nur für ein Kind, das nicht älter als 13 Jahre alt ist und zum Haushalt gehört“, erläutert der Steuerexperte. Ob es sich um ein eigenes Kind oder ein Pflegekind handelt, spielt dagegen keine Rolle.

Vorsicht geboten ist dagegen stets bei den Verpflegungskosten. Diese können in der Regel nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Welche Kosten als Sonderausgaben abzugsfähig sind

Zu den steuerlich absetzbaren Betreuungskosten gehören u.a. Aufwendungen für die Unterbringung in bzw. bei: Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen, Ganztagspflegestellen sowie Tages- und Wochenmüttern.

Außerdem können Betreuungskosten geltend gemacht werden für die Beschäftigung von: Kinderpflegern, Erziehern, Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung sowie einer Aufsicht für das Kind bei den Hausaufgaben.

Apropos Hausaufgaben: „Leider nicht abziehbar sind Kosten für Nachhilfe, Musikunterricht oder vergleichbare Unterrichtsleistungen“, schränkt der Limburger Steuerberater ein. Die gleiche Einschränkung gilt auch für Freizeitaktivitäten wie z.B. den wöchentlichen Reitunterricht oder die Mitgliedschaft im Fußballverein.
Kinderbetreuung durch nahe Angehörige

Wer seine Kinder durch nahe Angehörige betreuen lässt, muss für einen Sonderausgaben-Abzug auf ganz klare und eindeutige Vereinbarungen verweisen können. Diese müssen zudem dem so genannten Fremdvergleich standhalten. „Lebt die Großmutter mit im Haushalt und passt in der Abwesenheit der Eltern auf ihre Enkel auf, wird das Finanzamt in der Regel keine Sonderausgaben anerkennen“, so Steuerberater Dill. Denn dann geht das Amt von einer familiengerechten Grundlage für die Betreuung aus.

Und was ist mit einem Au-pair? Das lebt schließlich auch im eigenen Haushalt. „Die Aufwendungen hierfür müssen unterschieden werden“, erklärte der Limburger Steuerfachmann. Zum einen nämlich in die nicht abziehbaren Aufwendungen für Hausarbeiten, die das Au-pair erledigt, und zum anderen in durchaus abziehbare Kosten für die Kinderbetreuung. Entweder müssen Eltern dann den genauen Umfang der Kinderbetreuung dem Finanzamt gegenüber nachweisen. Oder sie setzen einfach pauschal 50% der Au-pair-Kosten als Kinderbetreuungskosten an. „Damit hat das Finanzamt normalerweise kein Problem“, so der erfahrene Steuerberater aus Limburg.

Um die Kinderbetreuungskosten geltend zu machen, ist eine Rechnung über die erbrachte Leistung unabdingbar. Und Vorsicht: Das Finanzamt erkennt Barzahlungen nicht an. Überweisen Sie den Rechnungsbetrag also auf das Konto des Leistungserbringers (per Einzelüberweisung, Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung).

Wir beantworten gerne alle weiteren Fragen rund um die Kinderbetreuung und die steuerliche Geltendmachung der Kosten hierfür: E-Mail bzw. www.steuerberater-dill.de

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