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Über eine Selbstanzeige können Senioren straffrei ausgehen

14.06.201018:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Kontrollnetz des heimischen Fiskus wird immer dichter. Das betrifft Rentner auf zwei verschiedene Arten. So geben zuvor eher schweigsame Steueroasen jetzt Auskünfte über steuerliche Angelegenheiten und Versicherungsunternehmen teilen dem Fiskus die ab 2005 ausgezahlten privaten und gesetzlichen Renten automatisch mit. Damit werden Senioren immer gläserner und denken verstärkt über eine Selbstanzeige beim Finanzamt nach. Diese bringt Straffreiheit, ist meist aber teuer. Auf die Nachzahlung fallen nämlich üppige Zinsen an, dafür sind alle Sünden der Vergangenheit gebeichtet.


Wer dem Fiskus zu geringe Einnahmen deklariert hatte, kann dies im Nachhinein über die Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung korrigieren. Die freiwillige Meldung beim Finanzamt kann formlos erfolgen, muss aber die Vergehen komplett erhalten. Dann geht der Sünder in Hinsicht auf die nachgemeldeten Taten straffrei aus, muss sich also weder dem Gericht stellen noch Geldbußen zahlen. Das gelingt aber nur, wenn er die hinterzogenen Beträge pünktlich und vollständig nachzahlt. Die Selbstanzeige muss allerdings vollständig sein, damit sie zur Straffreiheit führen kann. Durch sie muss das Finanzamt im Prinzip in die Lage versetzt werden, ohne weiteren Aufwand geänderte Steuerbescheide erlassen zu können. Notwendig sind also in der Praxis genaue Zahlenangaben, die durch Unterlagen belegt werden.
Allerdings kommt die Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige nur in Betracht, wenn dem Fiskus die gemeldete Tat zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt war, der Sünder also frisches Material liefert. Der Hinterzieher legt keine neuen Daten mehr vor, wenn er mit einer Entdeckung seiner Tat – etwa wegen Anschwärzung – rechnen musste, bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder die Steuerfahndung bereits vor der Tür steht.
Nicht mehr nachzudeklarieren sind lediglich die Sünden verjährter Steuerjahre. Hier gilt die Besonderheit, dass sich die Verjährungsfrist bei Hinterziehung von den üblichen vier auf zehn Jahre verlängert. Da sie erst mit Abgabe der Erklärung und damit frühestens im Folgejahr beginnt, kann das Finanzamt noch eine Reihe von alten und bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden gemäß den nachgemeldeten Angaben nach oben korrigieren.
Durch die Selbstanzeige ergeben sich meist happige Steuersummen aus Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Hinterziehungszinsen. Der Zinssatz beträgt sechs Prozent pro Jahr. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt der Verkürzung, also dem Datum des Steuerbescheids mit den lückenhaften Daten. Er endet mit Begleichung der Nachforderung beim Finanzamt. Das kann innerhalb des zehnjährigen Nachzahlungszeitraums dazu führen, dass auf die alten Steuersünden 60 Prozent Zinsen fällig werden. Da Steuersünder ihre Vergehen meist über viele Jahre hinweg fortsetzen, addiert sich der Zinsbetrag entsprechend. Das kann sogar dazu führen, dass beispielsweise Erben für die Steuerhinterziehung des Verstorbenen den gesamten Nachlass verwenden müssen. Mehr zu ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Ratgeber „Steuern sparen für Senioren“ von Dr. Hagen Prühs, erschienen beim VSRW-Verlag, Bonn. Das Buch kann für 19,80 € im Buchhandel oder unter www.vsrw.de bestellt werden.

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