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Geradezu hinterlistig: Verbindliche Auskunft vom Finanzamt wird kostenpflichtig

16.11.200617:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Falls Sie bei wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen eine verlässliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen Ihres geplanten und noch nicht verwirklichten Vorhabens benötigen, können Sie beim Finanzamt schriftlich eine verbindliche Auskunft beantragen. Auf diese Auskunft können Sie sich verlassen, und daran ist das Finanzamt später bei der steuerlichen Behandlung Ihres Falles gebunden. Bisher war diese Auskunft eine eher freiwillige Angelegenheit der Finanzverwaltung, auf die Sie keinen Rechtsanspruch hatten.

Seit dem 12.9.2006 ist die verbindliche Auskunft im Gesetz verankert. Die Bürger haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Zuständig dafür sind die Finanzämter und ggf. das Bundeszentralamt für Steuern (§ 89 Abs. 2 AO, eingefügt mit dem Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5.9.2006).

NEU ab 1.1.2007: Kaum ist diese Neuregelung in Kraft, befürchtet der Gesetzgeber, "dass die Anzahl der Anträge im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts stark ansteigen wird". Daher wird nun für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr neu eingeführt (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO 2007, aufgenommen mit dem Jahressteuergesetz 2007).

Meinung: Die Einführung einer Gebühr für die Auskunft vom Finanzamt ist dem Steuerbürger gegenüber eine Frechheit. Der Gesetzgeber schafft komplizierteste Steuerregeln, die der Bürger befolgen muss. Und wenn er sich dann wegen eines unklaren Sachverhalts um Rechtssicherheit bemüht, die übrigens auch im Interesse des Fiskus ist, muss er dafür bezahlen. Eigentlich ist dies hinterlistig: Der Staat schafft undurchschaubare Regeln und verdient dann auch noch daran. Das nennt man Abkehr vom Verursacherprinzip! Will man den Steuerbürger bewusst in die Steuerfalle tappen lassen? Ganz offensichtlich will der Fiskus den Bürger von solchen Anfragen abhalten und gezielt dumm halten, wie auch schon die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten und damit die Nichtanerkennung von privaten Steuerberatungskosten zeigt. Jetzt fehlt noch, dass der Fiskus Gebühren für die Bearbeitung eines Einspruchs einführt, der wegen eines fehlerhaften Steuerbescheids eingelegt wird.

Ausführliche Informationen zum Verfahren der verbindlichen Auskunft und zur Höhe der neuen Gebühren erfahren Sie im Internetportal Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de in der Rubrik "Steuergrundlagen".

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