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"Verbindliche Auskünfte" der Finanzämter nicht zwingend bindend

(openPR) Die obersten Finanzrichter haben sich erstmals Gedanken über den Stellenwert der von den Finanzämtern erteilten „verbindlichen Auskünfte“ gemacht.

Sie stellen fest, dass der Steuerbürger keinen Anspruch auf einen bestimmten, rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft hat. Ein Landwirt klagte, weil er eine verbindliche Auskunft zur Steuerbarkeit einer Erbbaurechtsbestellung an zwei landwirtschaftlichen Grundstücken zu Erschließungszwecken haben wollte. Der Landwirt hoffte, dass ein Veräußerungsgewinn der privaten Grundstücke nicht zu versteuern sei, und wollte sich diese Ansicht vom Finanzamt bestätigen lassen. Das Finanzamt aber sah eine steuerpflichtige Veräußerung als gegeben an und teilte dies so mit. Dagegen klagte der Landwirt mit dem Ziel, das Finanzamt doch noch umzustimmen und es zur Erteilung der seines Erachtens richtigen Auskunft zu verpflichten. Das angerufene Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, das Finanzamt habe sein Ermessen zutreffend ausgeübt. Der BFH folgt diesem Urteil nur im Ergebnis. Die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen. Sie bezweckt, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Als solche hat sie lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das bedeutet, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das Finanzamt für richtig hält. Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft könne gerichtlich nicht umfassend überprüft werden. Das sei auch nicht erforderlich, denn eine verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist. Die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts muss aber in sich schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein.

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