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Neuerungen beim Sanierungserlass

01.06.201714:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 28.11.2016 - GrS 1/15, den Sanierungserlass wegen Verstoßes gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gekippt hatte, reagierte das Bundesministerium der Finanzen zunächst mit BMF-Schreiben vom 27.042017, IV C 6 S 2140/13/10003.

Nach diesem Schreiben war aus Gründen der Rechtssicherheit für alle bis zum 08.02.2017 endgültig vollzogenen Forderungsverzichte die bisherige Regelung uneingeschränkt anzuwenden.

Liegen verbindliche Auskünfte oder verbindliche Zusagen vor, sind diese unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen nicht zurückzunehmen.

In allen übrigen Fällen waren die Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen und Stundungen nur noch unter wieder Berufsvorbereitung vorzunehmen. Erlassentscheidungen waren zurückzustellen.

Nunmehr reagierte der Gesetzgeber mit einer neuen Gesetzesinitiative.

In seiner Sitzung am 10.03.2017 brachte der Bundesrat ein Gesetz zur Befreiung von Sanierungsgewinnen ein (BR-Drucks. 59/1/17 - Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlastungen). Die Steuerbegünstigung soll nunmehr in einem neu eingefügten § 3a EStG bzw. §3a GewStG eine gesetzliche Grundlage finden.

Hiernach soll der Steuerpflichtige auf seinen Antrag hin von der Besteuerung eines Sanierungsgewinnes befreit werden, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahmen geeignet ist und aus betrieblichen Gründen Sanierungsabsicht erfolgt. Sind diese und weitere Voraussetzungen, welche in den genannten Vorschriften normiert sind erfüllt, tritt die Befreiung ein.

Die Neuregelung ist auch für Fälle anzuwenden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch offen waren.

Der Bundestag hat am 27.04.2017 in 2. und 3. Lesung das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlastungen in der Fassung in der Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucks. 18/12128) beschlossen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Damit ist der Weg für abweichende Steuerfestsetzungen und Stundungen wieder eröffnet.

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