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Alleinerziehend? So hilft Ihnen der Staat!

31.05.201709:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Steuerberater Wolfgang Dill in Limburg: Steuerberatung & mehr. Screenshot: Steuerberater Dill
Steuerberater Wolfgang Dill in Limburg: Steuerberatung & mehr. Screenshot: Steuerberater Dill

(openPR) Alleinerziehende haben Anspruch auf zahlreiche steuerliche Vorteile

Ein Kind alleine groß zu ziehen ist alles andere als leicht. Gerade was die finanzielle Belastung angeht, bewegen sich Alleinerziehende oft am Limit. Das weiß auch auch der Staat – und will mit verschiedenen Leistungen und steuerlichen Vergünstigungen helfen.



Mütter oder Väter, die ihre Kinder allein großziehen, können folgende Leistungen bzw. steuerliche Vergünstigungen beanspruchen:

>>> Entlastungsbetrag
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen jährlichen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind noch einmal um jeweils 240 Euro. „Beantragt wird der Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuererklärung, genauer gesagt auf der Anlage Kind“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

>>> Günstige Steuerklasse
Alleinerziehende, die einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgehen, können beim Finanzamt die Einreihung in die günstige Steuerklasse II beantragen. „Dann wird weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und der Nettolohn fällt entsprechend höher aus als in Steuerklasse I“, sagt Steuerexperte Dill. Über die Steuerklasse II wird der oben genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

>>> Kindergeld und Kinderfreibeträge
Zu Beginn des Jahres 2017 wurde das Kindergeld geringfügig angehoben. Für das erste und zweite Kind stiegen die Monatssätze von 190 Euro auf 192 Euro, für das dritte Kind von 196 Euro auf 198 Euro und für jedes weitere Kind von 221 Euro auf 223 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt ab dem Jahr 2017 zudem 4.716 Euro (2016: 4.608 Euro). Der Betreuungsfreibetrag liegt unverändert bei 2.640 Euro.

>>> Kinderbetreuungskosten
„Wer sein Kind in einem Kindergarten, einer Nachmittagsbetreuung oder einer Spielgruppe betreuen lässt, kann zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen“, so Steuerberater Dill. Das geht jedoch nur, solange das Kind noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem gilt es, den maximalen Höchstbetrag zu beachten. Der liegt bei 4.000 Euro pro Jahr. „Absetzbar sind allerdings nur die reinen Betreuungskosten“, mahnt der Limburger Steuerexperte. Das heißt, dass Entgelte für die Verpflegung oder die Unterrichtung des Kindes herausgerechnet werden müssen.


Was können Sie tun?
Sparen Sie Zeit und Geld für wertvollere Dinge!

Wer ein Kind alleine groß zieht, möchte seine Zeit meist nicht noch mit dem Finanzamt verplempern. Sprechen Sie mit uns, wir helfen gerne bei Steuererklärung & Co.: E-Mail bzw. www.steuerberater-dill.de

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