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Kein Liebesglück mit Partnervermittlung = kein Rückzahlungsanspruch

16.09.201909:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein Liebesglück mit Partnervermittlung = kein Rückzahlungsanspruch
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verbraucherrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verbraucherrecht

(openPR) Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 22.03.2019 zum Aktenzeichen 113 C 16281/18 entschieden, dass eine adlige gut dreißigjährige Verwalterin eigener Immobilien aus Baden-Württemberg gegen eine Münchner Partnervermittlung keinen Anspruch auf Rückzahlung des Honorars von 5.000 € hat.
Aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts München Nr. 73 vom 13.09.2019 ergibt sich:

Am 12.02.2017 schlossen die Parteien einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, in dem die Beklagte beauftragte wurde die Klägerin „...bei der Wahl des passenden Partners zu unterstützen“. Die Beklagte verpflichtete sich der Klägerin auf sie abgestimmte Partnervorschläge aus dem Kunden- und Interessentenkreis der Beklagten zu unterbreiten und ihr Partner-Exposés von Mitgliedern zuzuleiten, die ihrerseits an einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin interessiert waren. Die Parteien vereinbarten ein Honorar von 5000,00 € bei einer Vertragslaufzeit von 3 Monaten, wobei die Anzahl der von der Klägerin jeweils anzufordernden Partnervorschläge nicht limitiert war. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit unbegrenzt im Partnerpool der Beklagten zu bleiben.
Die Beklagte unterbreitete der Klägerin während der Vertragslaufzeit fünf Partnervorschläge. Einen weiteren Vorschlag erhielt die Klägerin danach noch am 30.06.2017. Mit drei der Herren traf sie sich, es kam jedoch zu keiner Beziehung. Mit einem der weiteren Herren lehnte die Klägerin ein Treffen ab, zwei weitere hatten kein Interesse die Klägerin kennenzulernen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten kurz nach Ablauf der Vertragslaufzeit erklärte die Klägerin die Anfechtung, die Kündigung und den Widerruf des Vertrages. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung ab.

Die Klägerin ist der Auffassung der Vertrag sei wegen nicht ausreichend bestimmter Hauptleistungspflicht der Beklagten nichtig. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Beklagte sei überhaupt nicht in der Lage gewesen die versprochene Leistung zu erbringen, diese sei unbrauchbar gewesen. Zwei der Herren seien nur auf ein sexuelles Abenteuer aus gewesen, einer davon sei in einer Beziehung gewesen. Bei zwei anderen bestehe der Verdacht, es handele sich um bloße Karteileichen. Die beworbene Exklusivität habe nicht vorgelegen: mit einem Arzt, einem Apotheker, einem Makler und einem PC-Instandsetzer seien ihr lediglich Herren aus einer gutbürgerlichen Schicht präsentiert worden.

Die Beklagte führt aus, dass das individuell vereinbarte Entgelt der in diesem Segment der Partnerschaftsvermittlung üblichen Praxis entspräche. Es seien keine Ausschlusskriterien für die zu unterbreitenden Partnervorschläge vereinbart worden. Der Vertrag sei voll erfüllt worden. Der Klägerin seien sechs Partnervorschläge unterbreitet worden, bei drei Vorschlägen sei es zu einer Kontaktaufnahme gekommen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah die Klage als unbegründet:
„Unstreitig wurden der Klägerin sechs Partnervorschläge unterbreitet. Fünf der Männer war die Klägerin bereit zu treffen, mit dreien davon kam es zu einem Treffen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Vorschläge völlig ungeeignet waren und nicht dem Anforderungsprofil der Klägerin entsprachen. Einen Vorschlag hat die Klägerin abgelehnt, da ihr die Nationalität des Mannes nicht gefiel und die Tatsache, dass seine Eltern Arbeiter waren. (...) Der Vertrag enthält jedoch keine Einschränkungen bezüglich der vorzuschlagenden Nationalitäten und auch keine Vorgaben bezüglich der Profession der Eltern der potentiellen Partner. Soweit die Klägerin vorträgt, die vorgeschlagenen Partner seien nicht exklusiv genug gewesen, lässt sich auch hieraus eine zur Vertragserfüllung nicht geeignete Leistung der Klägerin nicht herleiten. Zumindest zwei der vorgeschlagenen Männer waren Akademiker (Arzt, Apotheker), dies entspricht einer gehobenen und gut verdienenden Gesellschaftsschicht. Dass mehr Exklusivität geschuldet gewesen sei, lässt sich dem geschlossenen Vertrag nicht entnehmen. Auch die Tatsache, dass zwei der vorgeschlagenen Männer an einer sexuellen Beziehung zur Klägerin interessiert waren, macht diese Partnervorschläge nicht wertlos. Dass einer der Männer vor hatte, beim zweiten Treffen ein Doppelzimmer zu buchen, heißt nicht, dass er ausschließlich an einer sexuellen Beziehung interessiert war. (...)

Dass eine Mindestanzahl nicht vertraglich festgeschrieben ist, macht die Pflicht der Beklagten nicht unbestimmt. Schließlich hängt die Erforderlichkeit eines weiteren Partnervorschlags vom Verlauf der Kontaktaufnahme mit der zuletzt vorgeschlagenen Person ab. Ziel des Vertrages und der Klägerin war es einen geeigneten Partner zu finden und nicht eine bestimmte Anzahl von Männern zu treffen.“

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