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DSGVO - 1. Geburtstag: Feierlaune oder Höllenfeuer? Eine nüchterne Betrachtung

Bild: DSGVO - 1. Geburtstag: Feierlaune oder Höllenfeuer? Eine nüchterne Betrachtung

(openPR) Ein Jahr nun ist es her, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) endgültig Einzug in unser Leben und das der Unternehmen, Behörden, Vereine und Interessensgemeinschaften fand.
Medial bleibt die Verunsicherung in Form von anonymisierten KiTa- und Schulabschluss-Fotos, überforderter Vereinsvorstände von Kleingartenvereinen und Kegelclubs sowie der zu erwartenden Pleitewelle von Unternehmen hängen.



Der erwartete Super-GAU unendlicher Abmahnwellen fiel schlichtweg aus. Die umfassende Rechtssicherheit allerdings auch.
Die DSGVO trat schon 2016 in Kraft – dies wird gerne unter den Tisch gekehrt– jedoch reagierten die nationalen Gesetzgeber viel zu spät. In Deutschland wurden zumindest die wesentlichen rechtlichen Grundlagen fristgerecht bis zur Einführung der DSGVO eingeführt. Viele EU-Mitgliedsstaaten hängen hier noch hinterher. Hierin liegt auch das große Problem vieler Unternehmen, welche auf die nationalen gesetzlichen Anpassungen gewartet haben oder noch warten, um ihrerseits Datenschutz und Sicherheitsregularien umzusetzen.
Die hieraus resultierende Unsicherheit lässt Bürger, Vereine, Unternehmen, Behörden und sogar EU-Mitgliedsstaaten die Verordnung unterschiedlich interpretieren. Öffnungsklauseln, welche den Mitgliedsstaaten erlauben, in einigen Bereichen eigene Regeln zu definieren, werden in Qualität und Quantität über die Maße ausgenutzt.
Während einerseits das Bundesdatenschutzgesetz etliche Vorschriften aufzeigt, welche nicht mit dem EU-Recht konform sind, wurden andererseits die Bereiche „soziale Medien“, „E-Privacy“ und „Internet“ stiefmütterlich behandelt. Bis heute ist für Nutzer wie Unternehmer nicht eindeutig geregelt, wie exakt personenbezogene Daten elektronisch verarbeitet werden dürfen.
Hierzu gibt der Europäische Datenschutzausschuss eine gerichtliche Entscheidung bekannt, dass die Verarbeitung von Nutzerdaten nur dann erlaubt ist, wenn sie zur Vertragserfüllung wirklich notwendig sei. Personalisierte Onlinewerbung gehört sicherlich nicht dazu.
Die erwarteten massiven Abmahnungen an „Nicht –DSGVO“-konforme Webpage-Betreiber, also auch Kleinstunternehmer und Vereine, sind in Deutschland bisher ausgeblieben. Das mag vielleicht der Arbeitsbelastung der Behörden geschuldet sein, jedoch wurden im ersten (gefürchteten) Jahr der DSGVO gerade einmal knapp 100 Strafen ausgesprochen – diese zumeist im Bereich einiger hundert Euro. Die höchste Einzelstrafe, immerhin 80.000 €, traf Verantwortliche einer Publikation, welche im Internet Gesundheitsdaten versehentlich veröffentlichten.
Die Grundidee der Verordnung, dass Bürger ihre Rechte gegenüber Branchenriesen und Unternehmen durchsetzen können, scheitert noch an der Abstimmung der EU-Partner. So sind die nationalen Anpassungen, etwa von Irland und Deutschland, keinesfalls harmonisiert. Irland ist jedoch „Heimat“ der Internetgiganten Facebook und WhatsApp; die anhängigen Verfahren stocken aber in diesem Fall an der unterschiedlichen Rechtsauffassung und -auslegung.

Die theoretischen Bußgelder von 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes (max. jedoch 20 Mio. €) bleiben damit vorerst tatsächlich theoretisch.
Was ist nun zu tun? Um Aufsichtsbehörden aber auch Unternehmen nicht länger im Nebel stehenzulassen, ist eine konsequente und vor allem kurzfristige Umsetzung der Reformprozesse hinsichtlich der DSGVO durch die Bundesregierung unumgänglich. Im Vordergrund dabei sollte der Mindestschutz des Nutzers sein, z. B. hinsichtlich Profiling - dafür wurde die Verordnung geschaffen!
Man kann die DSGVO verfluchen oder mögen. Ein kleiner Trost für „Scrabble“-begeisterte Gegner: Datenschutzgrundverordnung bringt 40 Punkte!

Joachim Czabanski Vorsitzender des Vorstands / CEO der Klaus Faber AG und Präsidiumsmitglied des Internationalen Wirtschaftssenat e. V.

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