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Bundesverfassungsgericht untersagt Einschläferung von Hund

08.04.201917:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Bundesverfassungsgericht untersagt Einschläferung von Hund
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Tierrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Tierrecht

(openPR) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2019 zum Aktenzeichen 1 BvR 673/19 entschieden, dass das Landratsamt Erzgebirgskreis bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, einen Rottweiler-Rüden nicht einschläfern darf.

Der Hundehalte wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung des Landratsamtes über die Versagung Eilrechtsschutzes gegen ein Hundehaltungsverbot und die Anordnung der Einschläferung des Hundes.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Die Verfassungsrichter stellten fest, dass wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde und sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet herausstellt, könnte die generelle Untersagung der Haltung und angeordnete Einschläferung des betroffenen Hundes vollzogen. Insbesondere die Tötung des Hundes könnte nicht rückgängig gemacht werden. Das Hundehaltungsverbot und die Einschläferung könnten hingegen auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden, soweit die Verfassungsbeschwerde unbegründet ist. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als der dem Beschwerdeführer drohende irreparable Verlust, zumal den Nachteilen eines verzögerten Vollzugs des Bescheids vom 6. März 2018 dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Anordnung nur im erforderlichen Umfang ergeht. Sie lässt eine Beschlagnahme des Hundes und vorübergehende Haltung durch eine zur Haltung gefährlicher Hunde befugte Einrichtung zu. Auch bleibt die Untersagung der Haltung des Hundes durch den Beschwerdeführer vorläufig vollstreckbar.

Es handelt sich bei dieser Entscheidung um eine der sehr wenigen Verfassungsentscheidungen zum Tierrecht, trotz des Art. 20a GG, der auch den Tierschutz zum Staatsziel bestimmt.

Es zeigt sich aber, dass in schwerwiegenden tierrechtlichen Fällen auch das Bundesverfassungsgericht eine ernstzunehmende Instanz außerhalb des eigentlichen Instanzenzuges bleibt.


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