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Hochschullehrer dürfen befristet beschäftigt werden

30.01.201916:45 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hochschullehrer dürfen befristet beschäftigt werden
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Beamtenrecht!
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(openPR) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. November 2018 zum Aktenzeichen 1 BvR 1572/17 entschieden, dass Hochschulprofessoren befristet beschäftigt werden dürfen.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2002 auf eine Professur an einer Fachhochschule berufen worden. Zunächst ernannte ihn das Land für fünf Jahre zum Beamten auf Zeit. Im Jahr 2007 erhielt er für abermals fünf Jahre einen befristeten Arbeitsvertrag; zu diesem Zeitpunkt war noch offen, ob der Studiengang weitergeführt würde, in dem der Beschwerdeführer tätig war.
Die gegen diese Befristung erhobene arbeitsgerichtliche Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht nahm an, dass mit § 40 Abs. 1 Satz 3 und 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) in der Fassung vom 22. März 2004 (GVBl I S. 51) eine sachgrundlose Befristung für längstens zwei Mal fünf Jahre gestattet sei.
Die Verfassungsrichter führen aus, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt ist. Sie sind ebenso wie die mittelbar mit angegriffenen Rechtsgrundlagen mit verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar.
Die Regelungen des § 40 Abs. 1 Satz 3 und 7 BbgHG, die der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegen, verstoßen nicht gegen formelles Verfassungsrecht.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die Wissenschaftsfreiheit sei strukturell gefährdet, wenn Professorinnen und Professoren befristet beschäftigt würden, überzeugte dies die Verfassungsrichter nicht. Im Land Brandenburg wurden ausweislich der parlamentarischen Auskunft der Landesregierung vom 29. Oktober 2013 insgesamt weniger als 1 % aller Professorinnen und Professoren erstmals befristet berufen. Für eine strukturelle Gefahr spricht dies nicht. Desgleichen ist aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass die Befristungsmöglichkeit die Mitentscheidungsrechte der Hochschulgremien beeinträchtigen würde.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Beamtenrecht!

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