(openPR) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz beinhaltet auch datenschutzrechtliche Aspekte
Mainz, den 11. Oktober 2006. Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Für Arbeitgeber bedeutet dies, sich auf die neuen Antidiskriminierungsregeln einzurichten und offensiv mit den Fragen der Gleichbehandlung umzugehen. Dass Regelungen den Datenschutz betreffend im AGG Beachtung finden, zeigt Harald Pultar, Geschäftsführer der EDV-Beratung PULTAR GmbH, auf.
Ziel im arbeitsrechtlichen Teil des AGG ist es, Benachteiligungen durch Arbeitgeber zu unterbinden und gleichzeitig ein möglichst diskriminierungsfreies Klima im Arbeitsumfeld zu schaffen. Konkret verbietet das AGG Diskriminierungen wegen des Geschlechts, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Alter, Behinderung sowie sexueller Orientierung – dies entspricht den EU-Vorgaben. Die wichtigsten Diskriminierungsfelder sind Stellenausschreibungen, Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen. In diesem Zusammenhang geht es konkret um Lohn- oder Gehaltszahlungen, deren Verlust ein diskriminierter Arbeitnehmer einklagen kann.
Während der Großteil des AGG aus Sicht des Personalwesens zu betrachten ist, sind ebenso datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Gilt nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Zweckbindung der Erhebung, Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten und die Löschung dieser nach der Zweckerfüllung oder Aufbewahrungsfristen, sind beispielsweise bei Bewerbungen nun auch die Anforderungen nach dem AGG zu berücksichtigen.
Bewerbungsfragebögen sind häufig den Personalfragebögen für die Einstellung entnommen. Damit werden in der Regel personenbezogene Daten erhoben und dokumentiert, die bei der Bewerbung nicht relevant sein dürfen und nach dem BDSG bereits besonders sensible personenbezogene Daten darstellen. In § 3 Abs. 9 BDSG wird definiert: „Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.“
Fühlt sich ein Bewerber beziehungsweise Angestellter aufgrund diskriminierender Merkmale benachteiligt, muss er nur Indizien plausibel vorweisen. Den Nachweis, dass keine Diskriminierung vorliegt, muss der Arbeitgeber erbringen. Entschädigungen sind dabei auf das dreifache Gehalt begrenzt. Die Frist zur Klageerhebung beginnt „mit Zugang der Ablehnung“ und endet, um den Unternehmer zu schützen, nach drei Monaten.
Daraus abgeleitet wird häufig empfohlen, die Bewerbungsunterlagen von abgelehnten Bewerbern für etwa sechs Monate aufzubewahren. Demgegenüber steht allerdings die Verpflichtung, dem abgelehnten Bewerber die Bewerbungsunterlagen umgehend zurückzusenden. Nicht nur aus diesem Grund empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidung beziehungsweise des Ablehnungsgrundes zu führen sowie für die geforderte Frist aufzubewahren. „Auch Formulierungen von Stellenausschreibungen und -anzeigen, Arbeitsplatzbeschreibungen und Absagen sind daraufhin zu prüfen, ob sie den Regelungen des AGG entsprechen“, ergänzt Pultar.
Zudem empfiehlt der Mainzer Datenschutzexperte offensiv mit dem Thema umzugehen und das AGG als Anlass für eine Bestandsaufnahme zu nehmen: „Wo stehen wir? Was können wir verbessern?“ Diese Fragen könnten einen teuren Entschädigungsfall verhindern.
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Quelle
EDV-Beratung PULTAR GmbH . Sattlerweg 1 . 55128 Mainz
Über EDV-Beratung PULTAR GmbH
Das Leistungsspektrum des von Harald Pultar 1991 gegründeten Unternehmens umfasst Beratung in allen Bereichen der IT-Entwicklung und der IT-Sicherheit, des Projektmanagements und des Datenschutzes. Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes hat sich das Unternehmen auf die Beratung zum Datenschutz für kleine und mittlere Unternehmen, Kanzleien und Praxen spezialisiert. Pultar übernimmt in Betrieben die Einführung des Datenschutzmanagements beziehungsweise die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten gemäß den gesetzlichen Anforderungen. Der Datenschutzexperte hat die Zertifizierung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten (GDDcert.) erfolgreich absolviert und dokumentiert mit dem Zertifikat gegenüber Kunden und Auftraggebern nachhaltig seine Qualifikation. Im Rahmen der Datenschutzberatung werden alle vom Gesetzgeber geforderten Leistungen erbracht: Einführung Datenschutzorganisation, technisch-organisatorischer Datenschutz, Prüfung IT-Sicherheit sowie Mitarbeiterschulung. Das Unternehmen ist Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD).