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Prostituierte will Schadensersatz von Kunden

03.01.201914:42 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Prostituierte will Schadensersatz von Kunden
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Schadensersatzrecht!
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(openPR) Trotz erheblichen Ermittlungsaufwands gelang es versetzter einer Prostituierten nicht den säumigen und ihr damit wohl schadensersatzpflichtigen Kunden ausfindig zu machen.

Am 04.10.2018 nahm auf Hinweis der am Amtsgericht München zuständigen Richterin eine in ihrem Studio in München-Trudering selbständig tätige Prostituierte ihre Klage auf Zahlung von 1.451,80 € an entgangenem Honorar und Schadensersatz für ihren Ermittlungsaufwand wegen Nichtwahrnehmung des mit ihr vereinbarten Behandlungstermins zurück.



Die Klägerin hatte geltend gemacht, seit knapp 20 Jahren ein Domina-Studio zu betreiben, wobei sie als eine von wenigen aus der Branche auf ihrer Homepage Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bekannt gebe, u. a. da es zunehmend zu herabsetzenden „Pseudo-Termins-Vereinbarungen“ komme. In diesen Geschäftsbedingungen verlangt die Klägerin im Falle eines nicht 24 Stunden zuvor entschuldigten Ausbleibens bei Terminen, die auf Wochenenden und Feiertage entfallen, pauschalierten Schadensersatz in voller Höhe des vereinbarten Honorars. Ebenso kündigt sie an, angefallene Ermittlungs-, Anwalts- oder Gerichtskosten in Rechnung zu stellen.

Am 14.09.2017 habe sie gegen 15 Uhr erst einen abgebrochenen Anruf und dann zwei SMS mit der Bitte um einen sofortigen Termin erhalten. Bei dem anschließenden Telefonanruf habe der Kunde unter Nennung seines vollen Namens mitgeteilt, aus Rumänien zu stammen, sich in der Nähe von München aufzuhalten, neu im Metier und von ihrer Homepage fasziniert zu sein. Sie habe ihn mehrmals auf ihre AGB hingewiesen und für 16 Uhr zu sich bestellt. Als er um 17 Uhr immer noch nicht eingetroffen sei und auf Nachfrage lediglich mitgeteilt habe, unterwegs zu ihr zu sein, habe sie nochmals auf ihre AGB hingewiesen und ihm entsprechende Maßnahmen angedroht. Danach habe sie keinen weiteren Kontakt mehr herstellen können, für genannten Zeitraum aber bereits zwei weiteren Kunden abgesagt.
Sie habe dann u. a. über das entsprechende Konsulat Erkundigungen eingeholt und sei über Internetrecherchen auch darauf gestoßen, dass ihr Vertragspartner mit Schafen handele. Vom entsprechenden deutschen Züchterverein habe sie keine Auskünfte erhalten.

Am 15.9.2017 habe sie per Einschreiben und Rückschein einen Mahnbrief plus Rechnung an die herausgefundene Heimatadresse geschickt, ohne dass eine Reaktion darauf erfolgt wäre.
Gegen den von ihr beim zuständigen Mahngericht am 27.9.2017 beantragten Mahnbescheid legte der Beklagte auch in deutscher Übersetzung Widerspruch ein und begründete ihn damit, nie mit ihr in Kontakt und zur fraglichen Zeit überhaupt nicht in Deutschland gewesen zu sein. Eventuell habe sich ein ihm flüchtig bekannter vorübergehender Geschäftspartner seiner Personalien bedient.

Trotz Hinweis des Gerichts auf bislang unzureichenden Vortrag der Klägerin, warum der Beklagte tatsächlicher Inhaber des fraglichen Handys und Autor der von ihr vorgelegten SMS sein müsse, ließ die Klägerin es auf einen Verhandlungstermin am 04.10.2018 vor der zuständigen Richterin ankommen. Kaum war sie des Beklagten ansichtig geworden, erklärte sie ihn - schon angesichts seines vorgerückteren Alters - als zweifelsfrei zu Unrecht Beklagten. Während sie ihren Kunden zunächst in dessen ihn begleitenden Sohn wiederzuerkennen glaubte, identifizierte sie dann den ihr vom Beklagten auf einem Whatsapp-Foto gezeigten Geschäftspartner einwandfrei als den von ihr Gesuchten. Sie entschuldigte sich beim fälschlich Beklagten, der mitteilte, dass ihm seine Ehefrau wegen der zu Unrecht gegen ihn erhobenen Klage erhebliche Vorhaltungen gemacht habe. Unter Verwahrung gegen die Kostenlast erklärte die Klägerin zu Protokoll, ihre Klage zurückzunehmen.

Da der Beklagte eine von ihm Heimatland gestellte Strafanzeige gegen den seinen Namen missbrauchenden Geschäftspartner belegen konnte, erklärte die Klägerin auf die Mühe neuerlicher korrekter Klageerhebung gegen letzteren verzichten zu wollen.

Die schon wegen der Dolmetscher- und Übersetzungskosten - noch ohne Reisekosten des fälschlich Beklagten - auf über 300 € angewachsenen Verfahrenskosten wurden entsprechend der gesetzlichen Kostenregelung ihr noch in der Verhandlung durch Gerichtsbeschluss aufgebürdet.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Schadensersatzrecht!

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