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Überschuldete Verbraucher - Banken in der Kritik

(openPR) Wachstum, Wachstum, Wachstum. Die Zahl an Verbraucherkrediten steigt kontinuierlich. Gleichzeitig gibt es immer mehr überschuldete Verbraucher. Besteht ein Zusammenhang? Verbraucherschützer kritisieren, dass die Banken durch massive Werbung und aggressive Verkaufspolitik unreflektiert Kredite an Verbraucher ausreichen und so letztlich die Verschuldung der privaten Haushalte vorantreiben. Trifft diese Kritik zu? Zumindest die Zahlen sprechen für sich: Nach Berichten der Deutschen Bundesbank hatten die Banken im Jahr 2005 insgesamt 231 Milliarden Euro an Verbraucherkrediten ausgezahlt. Gleichzeitig haben sich Privatinsolvenzen geradezu exponentiell entwickelt: Die Verbraucherinsolvenz (als gesetzlicher Sonderfall der so genannten Regelinsolvenz) existiert seit 1999. Waren es in diesem Jahr circa 3.400 Verfahren, so werden es gegen Ende 2006 knapp 90.000 sein.



Die wesentlichen Grundsätze der Restschuldbefreiung sind schnell erklärt: Wer so hoffnungslos überschuldet ist, dass seine gesamte Arbeitsleistung auf Jahrzehnte hinweg ausschließlich den Gläubigern zugute kommt, verliert jegliche Motivation, sich wirtschaftlich sinnvoll zu verhalten. Das hat nicht nur für die Gläubiger, sondern auch volkswirtschaftliche Nachteile, weil ein an sich leistungsfähiger Steuerzahler und Konsument dauerhaft ausfällt. Der Privatpleitier hat deshalb die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Um in ihren Genuss zu kommen, muss er unter anderem sechs Jahre lang eine so genannte Wohlverhaltensphase durchschreiten und während dieser bis auf einen Selbstbehalt (pfändungsfreies Einkommen) alle seine Einkünfte abführen. Das verbliebene Vermögen und die Arbeitskraft (Arbeitslohn in den sechs Jahren) des Schuldners wird dabei gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Im Rahmen der Restschuldbefreiung kommt es also nicht darauf an, wer am zügigsten einen Titel erwirkt und vollstreckt. Hat sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase bewährt, wird ihm nach deren Ende die gesamte restliche Schuld erlassen. Die Höhe der anfänglichen oder verbleibenden Überschuldung spielt keine Rolle.

Worin besteht nun die Kritik an den Banken? Es ist bekanntermaßen nicht verboten, einem Verbraucher ein Darlehen zu gewähren, damit er das Kapital sogleich zu Konsumzwecken ausgibt. Kein Kreditnehmer muss vor sich selbst geschützt werden. Der Gerechtigkeitsgedanke der Verbraucherinsolvenz wird aber in der Praxis durch die Banken unterlaufen. Warum? Einfallstor ist einmal § 51 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Diese Vorschrift nimmt Rechte, die zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten worden sind, von der Insolvenzmasse aus. Den Banken kommt dann zugute, dass sie sich bereits bei der Kreditvergabe für den Sicherungsfall Lohn und Gehalt haben abtreten lassen. Im Falle der Insolvenz des Schuldners haben die Banken vor allen anderen Gläubigern (die dann praktisch nichts erhalten), zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche zu befriedigen. Die Bank erhält dann den gesamten Arbeitslohn des Schuldners mit Ausnahme des Selbstbehalts. Die zweite Gesetzeslücke ist § 302 Nr. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift werden Schulden, die aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen stammen, grundsätzlich nicht im Rahmen der Restschuldbefreiung erlassen. Auch diese Vorschrift ist im Prinzip sinnvoll. Die Banken versuchen aber häufig, auch normale Darlehensverbindlichkeiten gegen Kreditnehmer als Betrugsschulden zu deklarieren. Angeblich falsche Angaben des Verbrauchers bei Abschluss des Kredits oder eine ungenehmigte Kontenüberziehung in aussichtsloser Lage werden bevorzugt zum Anlass genommen, eine Forderung aus unerlaubter Handlung zu begründen.

Die deutsche Kreditwirtschaft kann es nicht leugnen: Aufgrund des starken Wettbewerbs unternehmen die die Banken nahezu alles, um Kredite an den Mann oder die Frau zu bringen. Dabei werden an die Grundsätze des Verbraucherschutzes nicht sehr hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere wird der effektive Jahreszins nicht selten verschleiert oder unzutreffend dargestellt. Das Verbraucherkreditrecht bezweckt aber das genaue Gegenteil: Der Darlehensnehmer soll durch umfassende Information und Warnung geschützt werden. Er soll die Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen und es sollen ihm die finanziellen Folgen des Darlehens aufgezeigt werden. Der BGH hat ausdrücklich hervorgehoben, dass es dem Kunden ermöglicht werden soll, vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen. Aber selbst wer recherchiert, wird benachteiligt: Wer nämlich eine offizielle Kreditanfrage stellt, erhält gleichzeitig einen Schufa-Eintrag. Je mehr man sich also nach dem günstigsten Kredit erkundigt, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit, ihn schließlich zu erhalten. Der Kunde soll schlicht an seine „Hausbank“ gebunden werden.

Auch mit der Kündigung sind die Banken nicht zimperlich. Gemäß § 498 BGB darf die Bank kündigen, wenn mindestens zwei aufeinander folgende Raten ausfallen und mindestens 10% des netto Darlehensbetrages offen sind. Bei einer Laufzeit über 36 Monate hinaus reichen auch 5%. Zudem muss die Bank nur eine Frist von zwei Wochen setzen und ein Gesprächsangebot mit der Kündigungsandrohung machen. Cleveren Verbrauchern gelingt es, immer unter dieser Marge zu bleiben und den Kredit zwar unregelmäßig zu bedienen, aber keinen Kündigungsgrund auszulösen.

Ob vor oder während einer Insolvenz: Kreditnehmer sollten um ihre Rechte kämpfen.

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