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Zur Ablehnung eines Schöffen im Strafprozess

13.08.201808:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Zur Ablehnung eines Schöffen im Strafprozess
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

(openPR) Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 559/17

Es klingt wie aus einem Hollywood-Film entsprungen, doch auch der deutsche Strafprozess kennt die Beteiligung juristischer Laien. Dabei handelt es sich unterdessen nicht um eine Jury, wie sie aus besagten Streifen bekannt ist, sondern um das sogenannte Schöffenwesen. So existiert unter anderem am Amtsgericht das Schöffengericht. Nach § 29 GVG wird jenes aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen gebildet. Zuständig sind diese für alle die Amtsgerichte betreffenden Strafsachen, soweit nicht der Strafrichter entscheidet. Beim Landgericht sind Richter in der großen sowie kleinen Strafkammer vorgesehen. Erstere sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, Letztere mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt, wie sich aus § 76 Absatz I GVG ergibt. Die Auswahl und Berufung der Schöffen erfolgt auf eine Vorschlagsliste der Gemeinden hin anhand des Verfahrens der §§ 36 ff. GVG. Bei der Entscheidung über die Schuld des Angeklagten sind die Schöffen beteiligt.


Nun mag es von Zeit zu Zeit vorkommen, dass es einem Schöffen an der Professionalität eines Berufsrichters während der Verhandlung fehlt.
Über § 31 StPO gelten für Schöffen die Vorschriften des 3. Abschnitts ebenso wie für Berufsrichter. Daher kann ihnen gegenüber der Vorwurf Befangenheit erhoben werden. In § 24 Absatz I StPO heißt es, ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eben wegen jener Besorgnis findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, erläutert der Absatz II.
Darauf stützte sich die Revision des Angeklagten. Ein Schöffe hatte die Einlassungen des Angeklagten unterbrochen und als „Quatsch“ bezeichnet. Das eingelegte Ablehnungsgesuch gegen diesen wurde durch die richterlichen Mitglieder der zuständigen Kammer des LG Potsdam abgelehnt. Grundsätzlich ist nicht jede spontane Äußerung des Gerichts untersagt. Der BGH stellte allerdings klar, dass solchen Unmutsäußerungen von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Reaktion auf das Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter Grenzen gesetzt seien, die - je nach den Umständen des Einzelfalls - dann überschritten sind, wenn sie in der Form überzogen sind oder in der Sache auch bei einem vernünftigen Angeklagten die Befürchtung von Voreingenommenheit aufkommen lassen können. Der III. Strafsenat des BGH sah in den Äußerungen des Schöffen diese Grenzen überschritten. Da der Schöffe dennoch an der Urteilsbildung beteiligt war, hatte die Revision des Angeklagten nach § 338 Nr. 3 StPO Erfolg.

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