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Mietrecht: Kündigung wegen geringem Gehalt unzulässig

01.02.201810:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass einem Mieter, der nach § 563 BGB einen Mietvertrag übernommen hat, nicht wegen des geringeren Gehalts gekündigt werden darf. Der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (DVS, www.dvs-ev.net) begrüßt dieses Urteil als Grundsatzurteil.

Eine Wohnungsübernahme nach § 563 BGB bedeutet, dass Kinder oder Partner einen Mietvertrag übernehmen können, wenn der Hauptmieter verstirbt. Diese Möglichkeit nahm ein Lehrling aus Baden-Württemberg wahr, nachdem seine Lebensgefährtin verstorben war. Nach ein paar Monaten bat er seinen Vermieter darum, ein Zimmer untervermieten zu dürfen. Der Lehrling wollte damit seine Kosten dauerhaft decken. Der Vermieter kündigte dem jungen Mann und klagte auf Räumung der Wohnung. Das Argument des Vermieters waren die geringeren Einkünfte des Lehrlings.

Diese Argumente ließ der BGH nicht gelten; außerordentliche Kündigungen seien auch in diesem Fall nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vermieter begründete seine Kündigung also nicht ausreichend, vor allem, da der Mieter stets pünktlich seinen Mietzins von 545 Euro plus Nebenkosten bezahlt hatte. Deutlicher, so die Vorsitzende Richterin Karin Milger in der Verhandlung, hätte der Mieter Bedenken gegen seine Zahlungsfähigkeit doch gar nicht ausräumen können.

Natürlich kann ein Vermieter einem Nachmieter nach § 563 BGB eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn dies aus wichtigem Grund geschieht. Ein geringes Gehalt allein reiche dafür aber nicht aus, so die Vorsitzende Richterin. Der Fall wurde an das Stuttgarter Landgericht (Az.: VIII R 105/17) zurück verwiesen.

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