(openPR) Das Berliner Testament zeichnet sich durch die Bindung des überlebenden Ehegatten an die Einsetzung eines Schlusserben aus. So zumindest ist es der Regelfall, wenn es sich bei dem Schlusserben um einen leibliches Kind des Ehepaares handelt. Entsprechend der Vorschrift des § 2289 Abs. 1 BGB kann der verbliebene Ehegatte das Testament nicht mehr neu testieren und die gemeinsam getroffene Regelung abändern. Das Erbe bleibt dann bei den Kindern.
Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn im Testament eine Befugnis zur Abänderung in Form einer Klausel vorbehalten wurde. Diese Konstellation stellt aber die Ausnahme von der Regel dar und erweitert insoweit die Widerrufbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen über die Norm des § 2271 Abs. 2 BGB. Die bindende Wirkung des Berliner Testaments entfällt dann als gesetzliche Vermutung.
Welchen Inhalt erfordert eine derartige Klausel ?
Eine gängige und auch bei notariellen Beurkundungen immer wieder bemühte Formulierung ist, dass „jeder der beiden Ehegatten von möglichen Verfügungsbeschränkungen befreit ist“.
Seitdem sich die Rechtsprechung in neuerer Zeit mit diesem Fragenkomplex beschäftigt, steht das testamentarische Konstrukt allerdings auf dünnem Eis. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 29.03.2011, Az: 10 U 112/10, betont, dass die vorbezeichnete Formulierung im Hinblick auf eine Abänderungsbefugnis nicht ausreicht. Denn nach Auffassung des Gerichts muss sich die Befugnis zur Abänderung ausdrücklich auf die Änderung der letztwilligen Verfügung beziehen. Der gewählte Wortlaut der Klausel hat lediglich die Befreiung von lebzeitigen Verfügungen zum Inhalt. Damit kann lediglich die Wirkung des § 2287 BGB ausgeschlossen werden, erbrechtliche Auswirkungen sind damit jedoch nicht verbunden. Sofern also die Erblasser die gegenseitige Befreiung bezüglich der Einsetzung des Schlusserben wünschen, muss sich die klar aus dem Testament ergeben. D.h. dies muss der Klausel konkret zu entnehmen sein. Im Fall der Entscheidung des OLG Hamm fiel somit die Entscheidung zugunsten des ursprünglich eingesetzten Schlusserben aus. Für nähere Informationen https://erbrecht-anwalt-frankfurt.de






