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Berliner Testament und die Einsetzung der Schlusserben

21.10.201511:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Berliner Testament und die Einsetzung der Schlusserben

Beim Berliner Testament (grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html) können sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Allerdings sollte auch daran gedacht werden, die Schlusserben unmissverständlich einzusetzen.



GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wird ein Testament nicht eindeutig formuliert, kann es zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Das gilt auch für das Berliner Testament oder Ehegattentestament.

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten in der Regel gegenseitig zum Alleinerben ein. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten aber auch immer die Schlusserben eingesetzt werden. An sie fällt der Nachlass nach dem Tod des zweiten Ehepartners. Sind im Berliner Testament keine Schlusserben eingesetzt, stellt sich die Frage, ob dann die gesetzliche Erbfolge gilt oder ob das Testament so auszulegen ist, dass eventuell doch Schlusserben eingesetzt wurden. Ein Hinweis darauf kann eine sog. Pflichtteilsstrafklausel sein.

Nach einem Urteil des OLG München vom 23. Februar 2015 kann eine Pflichtteilsstrafklausel auch als eine Einsetzung der Schlusserben interpretiert werden (Az.: 31 Wx 459/14). In dem konkreten Fall hatten sich die Ehepartner in einem Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des ersten Ehepartners sollte der Überlebende die unbeschränkte Verfügung über das Vermögen haben. Das Testament erhielt auch eine Pflichtteilsstrafklausel. Diese besagte, dass die drei Kinder des Ehepaares von ihrem Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des ersten Ehepartners keinen Gebrauch machen sollten. Sollte ein Kind dennoch seinen Pflichtteil verlangen, soll es auch nach dem Tod des zweiten Ehepartners nur den Pflichtteil erhalten. Schlusserben hatte das Ehepaar nicht eingesetzt, allerdings sollte jedes der Kinder gleich behandelt werden.

Nach dem Tod ihres Ehemanns setzte die Frau aber ihre Tochter zur Alleinerbin ein. Dagegen klagten ihre Brüder mit Erfolg. Das OLG München entschied, dass allein aus der Pflichtteilsstrafklausel noch keine Schlusserbeneinsetzung geschlossen werden könne. Allerdings könne die Klausel und die Gleichbehandlung der Kinder falls sie ihren Pflichtteil nicht geltend machen, auch die Erbeinsetzung aller drei Kinder bedeuten.

Damit der letzte Wille auch wirklich im Sinne des Testierenden umgesetzt wird, sollte er immer eindeutig formuliert sein. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können in Fragen von Testament oder Erbvertrag helfen.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html

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