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Nachteile beim Berliner Testament

30.12.201520:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Nachteile beim Berliner Testament

(openPR) Beim Berliner Testament oder Ehegattentestament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben ein. Das kann Nachteile mit sich bringen, z.B. wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Beim Berliner Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html)setzen sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben und in der Regel die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ein. Das Berliner Testament soll so den länger lebenden Ehepartner nach dem Tod des Ehegatten finanziell absichern. Allerdings hat das sog. Ehegattentestament auch Nachteile.



Problematisch kann es beispielsweise dann werden, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet. Der neue Ehepartner hat automatisch auch Erbansprüche, zumindest auf den Pflichtteil. Die im Berliner Testament bestimmten Schlusserben erben dadurch weniger als wahrscheinlich bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments geplant war. Um Erbstreitigkeiten vorzubeugen kann eine sog. Widerverheiratungsklausel eingebaut werden. Diese besagt, dass im Falle einer Wiederheirat, die eingesetzten Schlusserben bereits zum Zeitpunkt dieser Eheschließung erben. Derartige Klauseln können unter Umständen allerdings als sittenwidrig ausgelegt werden, da sie den überlebenden Ehepartner zu sehr in seiner Eheschließungsfreiheit einschränken könnten. Eine denkbare Alternative ist, die Vollerbschaft in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit zu wandeln. Dadurch bliebe das Erbe der Kinder auch geschützt. Grundsätzlich muss bei derartigen Klauseln auf die exakte Formulierung geachtet werden, um spätere Streitigkeiten unter den Erben auszuschließen.

Ein weiterer Nachteil des Berliner Testaments liegt in der Bindungswirkung der wechselseitigen Verfügungen. Diese können vom überlebenden Ehepartner nicht mehr einseitig geändert werden. Die wechselseitigen Verfügungen können nur gemeinsam - also nur zu Lebzeiten beider Ehepartner - widerrufen werden. Mit dem Tod des Partners erlischt das Widerrufsrecht. Das sollte unter anderem auch bei der Bestimmung der Schlusserben und anderer weitreichender Verfügungen bedacht werden.

Beim Verfassen eines Testaments sind viele Fallstricke und gesetzliche Regelungen zu beachten, die der Laie in der Regel nicht überblicken kann. Daher kann beim Verfassen eines Testaments, Berliner Testaments oder Erbvertrags die juristische Beratung durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt hilfreich sein.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html

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