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Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther

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Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther Konrad-Glatt-Str.8 65929 Frankfurt

Über das Unternehmen

Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther ist Fachanwalt für Erbrecht mit Kanzleisitz in Frankfurt/Main

Aktuelle Pressemitteilungen von Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther
Abänderung beim Berliner Testament durch Klausel ?
Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther

Abänderung beim Berliner Testament durch Klausel ?

Das Berliner Testament zeichnet sich durch die Bindung des überlebenden Ehegatten an die Einsetzung eines Schlusserben aus. So zumindest ist es der Regelfall, wenn es sich bei dem Schlusserben um einen leibliches Kind des Ehepaares handelt. Entsprechend der Vorschrift des § 2289 Abs. 1 BGB kann der verbliebene Ehegatte das Testament nicht mehr neu testieren und die gemeinsam getroffene Regelung abändern. Das Erbe bleibt dann bei den Kindern. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn im Testament eine Befugnis zur Abänderung in Form einer Klau…
15.11.2017
Wann soll eine Erbschaft ausgeschlagen werden ?
Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther

Wann soll eine Erbschaft ausgeschlagen werden ?

Häufig ist dem Erben die anfallende Erbschaft im Einzelnen unbekannt. Bestehen viele Schulden oder reicht das vorhandene Vermögen aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zum Ausgleich zu bringen ? Gegenüber wem soll die Erbschaft ausgeschlagen werden ? Ist eine Erbschaft einmal angenommen, bleibt als einzige Möglichkeit sich hiervon wieder zu lösen nur die Anfechtung der Annahme der Erbschaft, entsprechend § 2044 BGB analog. Nähere Hinweise, welche Strategie gewählt werden soll, gibt es hier https://erbrecht-anwalt-frankfurt.de/a-z/erbschaft-…
20.06.2017
Erbscheinverfahren - keine Überprüfung der biologischen Vaterschaft
Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther

Erbscheinverfahren - keine Überprüfung der biologischen Vaterschaft

In der Entscheidung vom 22.09.2016, Az: 20 W 50/14, stellt das OLG Frankfurt klar, dass die rechtliche Vaterschaft vor einer möglichen, hiervon abweichenden biologischen Vaterschaft vorrangig ist. Wegen der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB bzw. § 1593 BGB a.F. verbietet sich die inzidente Überprüfung der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren. Das OLG Frankfurt setzt damit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2013, Az: IV ZR 250/12, um, nach der die Vorschrift des § 1599 Abs. 1 BGB eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht - un…
24.04.2017
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