(openPR) In der Entscheidung vom 22.09.2016, Az: 20 W 50/14, stellt das OLG Frankfurt klar, dass die rechtliche Vaterschaft vor einer möglichen, hiervon abweichenden biologischen Vaterschaft vorrangig ist. Wegen der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB bzw. § 1593 BGB a.F. verbietet sich die inzidente Überprüfung der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren. Das OLG Frankfurt setzt damit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2013, Az: IV ZR 250/12, um, nach der die Vorschrift des § 1599 Abs. 1 BGB eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht - und damit auch für das Erbrecht - entfalte. Offen bleibt, ob zumindest dann noch eine Überprüfung der Vaterschaft möglich ist, wenn vor Ableben des Erblassers ein förmliches Anfechtungsverfahren eingeleitet wurde. Für nährere Informationen https://www.erbrecht-anwalt-wiesbaden.de








