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BGH kippt Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerkrediten

25.07.201711:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH kippt Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerkrediten
Sarah Mahler Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sarah Mahler Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

(openPR) Banken droht Ansturm von Unternehmern, die die zu unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen zurückfordern.

Mit den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof nun auch zu Gunsten von Geschäftskunden, Unternehmern, Gewerbetreibenden und Selbständigen, entschieden, dass ein von der Bank vorformuliertes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen unwirksam ist. Darlehensnehmer haben damit generell Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren.

Der BGH knüpft mit seinen beiden aktuellen Entscheidungen an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 an. Die damalige Entscheidung betraf die Unzulässigkeit von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten für Verbraucher, – in Folge konnten Verbraucher/Privatpersonen das von ihnen bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages geleistete Bearbeitungsentgelt vom Kreditinstitut zurückfordern.

Unsicherheit bestand nach dem verbraucherschützenden Urteil darüber, ob dieses auch auf Geschäftskunden anzuwenden sei. Gerichte urteilten hierzu unterschiedlich. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit den Entscheidungen Klarheit geschaffen.

Wer als Unternehmer oder Selbständiger ein Darlehen für nicht private Zwecke aufgenommen oder als gewerblich tätige Privatperson beispielsweise eine Solaranlage fremd finanziert hat, kann gegenüber dem Darlehensgeber die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren samt Verzinsung verlangen. Folgende Gebühren sind als „verschleierte Bearbeitungsgebühren“ unzulässig: Kreditgebühren, einmalige Servicegebühr, Vertragsprüfungsgebühr, Individualbeitrag , Auszahlungsabschläge, Wertermittlungskosten, Schätzkosten, Kosten bei Herauslage, Verwaltungsgebühr, Kreditkosten, Gebühr für Geschäftsbesorgungsvertrag, Kontoführungsgebühren, Kontoauszugsgebühren

Dies gilt allerdings nur für Bearbeitungsgebühren, die ab dem Jahr 2014 gezahlt wurden. Die im Jahr 2014 (01.01.bis 31.12.2014) gezahlten Gebühren können aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist nur noch bis zum 31.12.2017 geltend gemacht werden, danach tritt die Verjährung ein.

Es gibt keine automatische Erstattung. Wichtig ist daher, dass die Kreditnehmer ihrer Bank oder Sparkasse eine Frist zur Rückzahlung setzten. Sollte die Bank die Forderung ablehnen, sollte ein Rechtsanwalt beauftragt und gerichtlich vorgegangen oder schriftlich beim Ombudsmann der Banken Beschwerde eingelegt werden.

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