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Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite ab 2012 zurückfordern

Bild: Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite ab 2012 zurückfordern
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können Kreditbearbeitungsgebühren zurückgefordert werden. Der BGH hatte die Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten im vergangenen Jahr für unzulässig erklärt.

„Die Bearbeitungsgebühren konnten rückwirkend für zehn Jahre zurückgefordert werden, d.h. die Forderungen für Verträge, die zwischen 2004 und 2011 abgeschlossen wurden, sind inzwischen verjährt falls keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden. Aber für Kreditverträge, die seit dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden, können die Bearbeitungsgebühren nach wie vor zurückgefordert werden. Für diese Verträge gilt jetzt die dreijährige Verjährungsfrist. Die Ansprüche verjähren also zum 31. Dezember 2015“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Entsprechend setzt sich die Verjährungsfrist fort. Bei Kreditverträgen, die 2013 abgeschlossen wurden, sind die Forderungen Ende 2016 verjährt und bei Verträgen aus 2014 setzt die Verjährung Ende 2017 ein. Also sollten besonders Verbraucher, die 2012 einen Kredit aufgenommen haben, jetzt reagieren und die Bearbeitungsgebühren zurückfordern. „Aber auch alle anderen Verbraucher sollten handeln. Das Geld macht sich schließlich im eigenen Portemonnaie besser als bei der Bank“, so Cäsar-Preller.

Der BGH hatte im vergangen Jahr entschieden, dass die Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig seien. Der Kreditnehmer habe nur den Zins für die Gewährung des Kredits zu zahlen. Die Kreditvergabe erfolge schließlich auch im Interesse der Banken und stelle keine gesonderte Leistung da.

„Die Praxis zeigt aber auch, dass die Banken sich häufig quer stellen und die Bearbeitungsgebühren nicht zurückzahlen wollen. In solchen Fällen kann ein anwaltliches Schreiben schon Wunder wirken“, so Cäsar-Preller.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

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