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Partner darf durch Ehevertrag nicht einseitig benachteiligt werden

29.05.201714:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ein Ehevertrag wird von vielen Paaren als sinnvolles Instrument gesehen, um die eigenen Interessen im Falle einer späteren Scheidung besser durchsetzen zu können. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit, die sich auch auf den Ehevertrag erstreckt. Doch die Rechtsprechung sieht dort die Grenzen der Vertragsfreiheit im Hinblick auf die Gestaltung des Ehevertrags, wo ein Partner einseitig benachteiligt wird und eine Sittenwidrigkeit festgestellt werden kann. Doch was bedeutet das konkret? Wann ist von einer Sittenwidrigkeit auszugehen? Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom April diesen Jahres konkretisiert diese Eherecht Frage etwas genauer.



Worum ging es in dem BGH Fall?

In dem vor dem BGH verhandelten Eherecht Fall, schloss ein bereits verheiratetes Paar während ihrer Ehe einen Ehevertrag. Der Ehemann sah die Notwendigkeit zur Ausarbeitung eines Ehevertrags darin begründet, dass seine Mutter ihm und seiner Schwester Anteile am Firmenunternehmen übertragen wollte. Allerdings nur unter der Bedingung, dass ein Ehevertrag etwaige Ansprüche der Schwiegertochter im Hinblick auf die Firma ausschlösse. Daraufhin ließ das Paar einen derartigen Ehevertrag anfertigen, in dem sie den Zugewinnausgleich, den Ausgleich von Rentenansprüchen (Versorgungsausgleich), sowie nachehelichen Unterhalt ausschlossen und den Betreuungsunterhalt begrenzten.
Während der Ehe war die Frau zumeist als Teilzeitkraft im Familienunternehmen beschäftigt und erkrankte zudem sechs Jahre vor der Scheidung an Multipler Sklerose und bezieht seitdem eine Erwerbsminderungsrente. Als das Paar sich schließlich 2014 scheiden lässt, zweifelt die Frau die Wirksamkeit des Ehevertrages an und zieht vor Gericht.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Klägerin Recht und bestätigte damit das Eherecht Urteil des zuvor zuständigen Oberlandesgerichts Bamberg. Der Senat hielt den Ehevertrag für sittenwidrig, weil er insgesamt die Ehefrau unverhältnismäßig deutlich benachteilige. Zwar seien alle im Ehevertrag geregelten Punkte für sich alleine betrachtet nicht als sittenwidrig einzustufen und auch die erst nach dem Aufsetzen des Ehevertrages beginnende schwere Krankheit der Ehefrau spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, doch die unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau bei der Gestaltung des Ehevertrags wog für die Karlsruher Richter schwer. Denn schon vor dem Aufsetzen des Vertrages war abzusehen, dass die Frau deutlich weniger Geld verdienen würde als ihr Mann und dass die Frau zudem mit der Erziehung der Kinder beschäftigt sei. Dadurch sei abzusehen gewesen, dass die Frau im Alter Probleme mit ihrer Altersvorsorge bekommen könnte. Ein Ausgleich für all die Ansprüche, welche die Frau durch die Unterzeichnung des Ehevertrags aufgegeben hat, fand ebenfalls nicht statt.

Da die Ehefrau zudem an der Ehevertrag Gestaltung nicht aktiv beteiligt gewesen ist, ergibt eine Würdigung der Gesamtumstände, dass der Eherecht Ehevertrag als sittenwidrig einzustufen ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Ehefrau jetzt alle gesetzlichen Eherecht Ansprüche geltend machen kann.

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