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Abwickler fordert INNOVA 2. Anleger zu Nachzahlungen auf

18.05.201712:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Anleger der INNOVA 2. sind entsetzt: Die Gesellschaft befindet sich in der Liquidation und erhaltene Ausschüttungen werden zurückgefordert.

Berlin, 18.05.2017 - Aktuell liegt der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin ein Aufforderungsschreiben des Abwicklers der INNOVA 2. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. aus März 2017 vor, in dem dieser darlegt, bei den gezahlten Ausschüttungen handele es sich nicht um eine Garantieverzinsung, sondern um vom Anleger zurück zu zahlende Entnahmen. In der Zahlungsaufforderung heißt es: „Getätigte Entnahmen mindern in ihrer Höhe das Kapitalkonto und damit auch das Abfindungsguthaben des Gesellschafters bei Ausscheiden aus der Gesellschaft. […] Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes müssen wir Sie hiermit auffordern die aus der Beteiligung… empfangenen Entnahmen in Höhe von … an die Gesellschaft zurück zu erstatten.“



Unklar ist bereits, aufgrund welcher Anspruchgrundlage hier ein Rückforderungsanspruch gegeben sein soll. So wurde bis dato für die jeweiligen Anleger kein Auseinendersetzungsanspruch ermittelt.

Aufgrund dieser Sachlage empfehlen CLLB Rechtsanwälte betroffenen Anlegern dringend, den Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachzukommen. Die Sach- und Rechtslage sollte durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Rechtsanwältin Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, erklärt: „Es gilt im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückforderung der Ausschüttungen rechtmäßig ist. Zu klären ist weiter, ob eventuell Schadensersatzansprüche gegen die Innova 2. der Rückforderung entgegen gehalten werden können. Auch können sich außerdem Schadensersatzansprüche gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften ergeben, wenn diese die Anleger vor Zeichnung nicht über alle mit der Beteiligung verbundenen Risiken und anlagerelevanten Umstände aufgeklärt haben.“

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Aufzuklären ist neben der dargestellten Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen insbesondere über mögliche Verlustrisiken, das Fehlen eines geregelten Zweitmarktes für die Handelbarkeit der Anteile etc. Ferner ist darüber aufzuklären, dass die Kapitalanlage für eine sichere Altersvorsorge nicht geeignet ist.
Dem Anleger sind bei erfolgreicher Durchsetzung seiner Ansprüche sämtliche Einzahlungen in den Fonds, das bezahlte Agio sowie die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. Zudem ist er von etwaigen weiteren Verpflichtungen freizustellen. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Vorgehens.

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