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BWF-Stiftung: Vorläufiges Insolvenzverfahren über Bund Deutscher Treuhandstiftungen eröffnet

Bild: BWF-Stiftung: Vorläufiges Insolvenzverfahren über Bund Deutscher Treuhandstiftungen eröffnet
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Über den Trägerverein der BWF-Stiftung, den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT), wurde am Amtsgericht Charlottenburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 36b IN 1350/15).

„Das ist auch für die Anleger der BWF-Stiftung von Bedeutung. Denn als Trägerverein der unselbstständigen BWF-Stiftung hält der BDT das Stiftungsvermögen – in diesem Fall eben auch das Kapital der Anleger“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Und wie seit den Ermittlungen gegen die BWF-Stiftung bekannt ist, müssen die Anleger um ihr Kapital fürchten.

Zwar untersagte die Finanzaufsicht BaFin der BWF-Stiftung das Betreiben des unerlaubten Einlagengeschäfts und bestellte einen Abwickler. Doch ob die Anleger ihr Geld zurückbekommen, steht derzeit in den Sternen. Denn nach derzeitigem Stand der Ermittlungen könnten große Teile des sichergestellten Goldes, in das die Anleger investierten, nicht echt und damit so gut wie wertlos sein. „Die Anleger hätten praktisch in Blech investiert“, befürchtet Cäsar-Preller. Sollte das reguläre Insolvenzverfahren über den Trägerverein eröffnet werden, müssen die betroffenen Anleger ihre Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Doch ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein wird, um die Forderungen zu bedienen, ist mehr als ungewiss.

Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, empfiehlt Cäsar-Preller den Anlegern ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Die Ansprüche können sich ggfs. auch gegen die Vermittler richten. Cäsar-Preller: „Die Vermittler hätten möglicherweise wissen müssen, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelt und diese Erlaubnis nicht vorlag. Zudem hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen“, so Cäsar-Preller. Darüber hinaus kämen auch noch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß waren.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

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