Erstbehandler haftet für groben Behandlungsfehler eines Nachbehandlers
(openPR) Ein ärztlicher Behandlungsfehler macht in der Regel weitere ärztliche Heileingriffe notwendig. Dabei kommt es auch zu groben Fehlern bei der Nachbehandlung. Das OLG Hamm hat mit Urteil 15.11.2016 26 U 37/14 zu dieser Problematik Stellung bezogen: „Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich und fehlerhaft durchgeführt, hat der erstbehandelnde Arzt auch für diesen Behandlungsfehler grundsätzlich zu haften. Der Zurechnungszusammenhang kann dann unterbrochen sein, wenn der zweitbehandelnde Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maß verletzt (besonders grober Behandlungsfehler). Die Annahme allein eines groben Behandlungsfehlers unterbricht den Zusammenhang dagegen nicht.“ In dem Fall wurde ein upside-down-Magen (dabei wandert der Magen in Richtung Brustkorb und verursacht Beschwerden) falsch fixiert. Bei der Korrekturoperation wurde grob fehlerhaft auf eine erneute Fixierung verzichtet. Die Klägerin musste daher mehrfach stationär aufgenommen und operiert werden. Trotz des groben Fehlers des Nachbehandlers muss der Arzt der Erstbehandlung für alle Folgen der Behandlung, also auch für die Folgen des groben Behandlungsfehlers der Korrekturoperation einstehen. Das OLG hat wegen der häufigen Folgeoperationen und der schweren Beeinträchtigungen des alltäglichen Lebens der Klägerin ein Schmerzensgeld von 70.000 € zugesprochen. Wegen der eingeschränkten Fähigkeit ihren Haushalt zu führen erhält die Klägerin eine monatliche Zahlung von 156 €.
Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.
Verantwortlich für diese Pressemeldung:Rechtsanwalt Johannes Eiken
Lennéstraße 74
14471 Potsdam
Tel. 0331-7048500
Fax 0331-7048501
www.medizinrecht-potsdam.de
Über das Unternehmen
Rechtsanwalt Johannes Eiken hat sich besonders auf das Medizin- und Sozialrecht spezialisiert. Seit mehreren Jahren ist er auf diesen Gebieten schwerpunktartig tätig. Dabei ist es sein Ziel die Interessen seiner Mandanten schnell und effektiv durchzusetzen. Zur besseren Vertretung und Beratung seiner Mandanten bildet er sich auf diesen Rechtsgebieten ständig fort. Zur Zeit absolviert er den Fachanwaltskurs für Medizinrecht. Besonderen Wert wird in der Bearbeitung der Rechtsfällen darauf gelegt die für den Mandanten am wenigsten emotional wie finanziell belastende aber nachhaltige Lösung zu finden und zu verfolgen. Diese Vorgehensweise ist gerade in Fällen des Arzthaftungsrechts, die für Mandanten häufig gesundheitlich und psychisch sehr belastend sind, notwendig. Der Mandant soll soweit wie möglich von der nervenaufreibenden juristischen Aufarbeitung des Schadensfalls entlastet werden. Das Recht älterer und gesundheitlich beeinträchtigter Menschen liegt der Kanzlei besonders am Herzen. Zu allen Fragen des Pflegerechts und der Versorgung im Alter und bei Behinderung, sowie des privaten und gesetzlichen Krankenversicherungsrechts wird kompetent Rat erteilt.
Rechtsanwalt Johannes Eiken hat folgende Schwerpunkte: Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, Pflegerecht, Heimrecht, Sozialrecht, Krankenversicherungsrecht, Pflegeversicherungsrecht, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsrecht
Kostenlose Online PR für alle
Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen
Jetzt gratis startenPressebericht „Erstbehandler haftet für groben Behandlungsfehler eines Nachbehandlers“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.