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Erstbehandler haftet für groben Behandlungsfehler eines Nachbehandlers

15.05.201710:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ein ärztlicher Behandlungsfehler macht in der Regel weitere ärztliche Heileingriffe notwendig. Dabei kommt es auch zu groben Fehlern bei der Nachbehandlung. Das OLG Hamm hat mit Urteil 15.11.2016 26 U 37/14 zu dieser Problematik Stellung bezogen: „Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich und fehlerhaft durchgeführt, hat der erstbehandelnde Arzt auch für diesen Behandlungsfehler grundsätzlich zu haften. Der Zurechnungszusammenhang kann dann unterbrochen sein, wenn der zweitbehandelnde Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maß verletzt (besonders grober Behandlungsfehler). Die Annahme allein eines groben Behandlungsfehlers unterbricht den Zusammenhang dagegen nicht.“ In dem Fall wurde ein upside-down-Magen (dabei wandert der Magen in Richtung Brustkorb und verursacht Beschwerden) falsch fixiert. Bei der Korrekturoperation wurde grob fehlerhaft auf eine erneute Fixierung verzichtet. Die Klägerin musste daher mehrfach stationär aufgenommen und operiert werden. Trotz des groben Fehlers des Nachbehandlers muss der Arzt der Erstbehandlung für alle Folgen der Behandlung, also auch für die Folgen des groben Behandlungsfehlers der Korrekturoperation einstehen. Das OLG hat wegen der häufigen Folgeoperationen und der schweren Beeinträchtigungen des alltäglichen Lebens der Klägerin ein Schmerzensgeld von 70.000 € zugesprochen. Wegen der eingeschränkten Fähigkeit ihren Haushalt zu führen erhält die Klägerin eine monatliche Zahlung von 156 €.

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