(openPR) Bei einem Patienten wurde bei einer Koloskopie ein ca. 5 cm großer Tumor entdeckt, der bei zwei nachfolgenden Operationen nicht entfernt wurde. Dies fiel erst ca. ein Jahr nach der Behandlung auf. Der Patient ließ sich daher in einer anderen Klinik operieren. In der Folge kam es zu Wundheilungsstörungen im Bereich der Bauchdecke und zur Undichtigkeit der Darmnaht, sowie zu weiteren Komplikationen. Der Bundesgerichtshof ( VI ZR 157/11) hat das Urteil des OLG München, in dem die Erstbehandler zur Zahlung von 40 000 € Schmerzensgeld verurteilt wurden, bestätigt. Nicht selten führt der Behandlungsfehler eines behandelnden Arztes dazu, dass eine weitere Behandlung nötig wird. Wenn bei der weiteren Behandlung gleichfalls Fehler gemacht werden, stellt sich die Frage, ob der erst behandelnde Arzt für die Fehler des weiter behandelnden Arztes haften muss. Dabei wird von den Behandlern häufig vorgebracht, dass es auch dann zu dem Schaden gekommen wäre, wenn sie fehlerfrei gehandelt hätten. Dafür so der BGH trifft aber den Arzt die Beweislast. Wenn, wie im entschiedenen Fall es sich dem Grunde nach um die Weiterbehandlung des ursprünglichen Leidens handelt, wird der Ursachenzusammenhang nicht durchbrochen, sodass der erst behandelnde Arzt einstandspflichtig bleibt.









