(openPR) Ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € hat das OLG Braunschweig (Urteil vom 25.09.2013, 1 U 24/12) einem privatversicherten Patienten zugesprochen, der entgegen einer Vereinbarung, dass die Schilddrüsenoperation durch den Chefarzt des Krankenhauses durchgeführt werden sollte, von einem anderen Arzt behandelt wurde, ohne dass der Chefarzt tatsächlich verhindert war. Das Gericht stellt dazu fest: Vereinbart der Patient vor einem geplanten Heileingriff gegen zusätzliches Honorar die Behandlung durch den Chefarzt der Klinik, so ist seine Einwilligungsaufklärung auf die Durchführung der Operation durch den Chefarzt persönlich beschränkt. Wird die Operation in einem solchen Fall durch einen, selbst vorher namentlich aufgelisteten Vertreter des Chefarztes durchgeführt, so ist der Eingriff mangels Einwilligungsaufklärung gleichwohl rechtswidrig, wenn nicht der Patient zuvor von der unvorhergesehen Verhinderung des Chefarztes informiert worden ist. Bezahlt ein Patient in einer solchen Situation in dem Wissen, dass sich bei der durch den Vertreter des Chefarztes durchgeführten Operation eingriffspezifische Risiken verwirklicht haben, so liegt in einer Bezahlung der Arztrechnung keine nachträgliche Billigung. Dem eine Chefarztrechnung bezahlenden Patienten fehlt regelmäßig das erforderliche Erklärungsbewusstsein, die Durchführung der Operation durch den Vertreter des Chefarztes nachträglich zu genehmigen. Obwohl die Operation selbst nicht fehlerhaft war, musste wegen der fehlenden Einwilligung in den Eingriff Schadensersatz geleistet werden. Gesetzlich Versicherte schließen in der Regel keine besonderen Vereinbarungen ab, aus denen sich ein Anspruch auf Behandlung durch einen speziellen Arzt in einem Krankenhaus ergibt.








